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Die Änderung der Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) per 1. Januar 2009 hatte einige Unsicherheiten zur Folge bezüglich der Frage, ob es zulässig sei, im Fall eines freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes den Angebotspreis ausschliesslich durch den Tausch von Effekten abzugelten. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Stellungnahmen, die bei der Übernahmekommission und der FINMA zu dieser Frage eingegangen sind, hat die Übernahmekommission an ihrer Sitzung vom 30. Januar 2009 eine Auslegung von Art. 9 Abs. 6 UEV mit Bezug auf Art. 43 BEHV-FINMA vorgenommen. Sie hat beschlossen, ihre Auslegung unverzüglich mitzuteilen.
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