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Eine Gefahrenkarte, welche in einen Nutzungsplan integriert wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen für die betroffenen Grundeigentümer. Sie beinhaltet schwerwiegende Einschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Der bloss «hinweisende» Charakter, welchen das kantonale Recht dem entsprechenden Nutzungsplaninhalt beimisst, ändert daran nichts. Dass dem Eigentümer gemäss dem kantonalen Recht «der Nachweis offen bleibt», dass die Gefahren «durch sichernde Massnahmen behoben» sind, stellt im Ergebnis eine Rechtsvermutung für das tatsächliche Bestehen der Gefahr dar. Der Eigentümer wird nicht zum Beweis zugelassen, dass die Gefahr gar nicht existiert, sondern einzig, dass die Gefährdung durch sichernde Massnahmen behoben ist. Unter diesen Umständen müssen betroffene Eigentümer die Möglichkeit haben, die Gefahrenkarte anzufechten.
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