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Sowohl im Bereich der Energie als auch der Wasserkraftnutzung ist eine Zusammenarbeit von Bund und Kantonen einerseits und der Kantone untereinander anderseits von Bedeutung. Sie ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Grundlage, wie sie aus der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 hervorgeht. Die grundlegende Bestimmung, der "Energieartikel" gemäss Art. 89 BV stellt eine Ausrichtung der Tätigkeit der Gemeinwesen, Bund und Kantone im Bereich der Energieversorgung und des Energieverbrauchs dar. Ebenso ist Art. 76 BV "Wasser" Grundlage der Wasserkraftnutzung und des Wasserbaus, Art. 73 BV der Nachhaltigkeit, Art. 90 BV der Kernenergie, Art. 91 BV der Rohrleitungsanlagen, des Transports und der Lieferung von elektrischer Energie, Art. 74 BV des Umweltschutzes, Art. 75 BV der Raumplanung, Art. 78 BV des Natur- und Heimatschutzes und Art. 79 GV der Fischerei.
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