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(2) Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Ware erbringen. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu benachrichtigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
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