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Der Vergleich von Daten zur IV-Situation beim Bund und auf nationaler Ebene ist jedoch zu relativieren. Erst seit dem 1. Juni 2003 sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente in der Bundesverwaltung und auf nationaler Ebene harmonisiert (siehe Kasten). Dies führte zu einem drastischen Rückgang der so genannten Berufsinvalidität. Anspruch auf eine Invalidenleistung hat seit diesem Datum nur noch, wer im Sinne des IVG erwerbsunfähig ist und wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Allfällige Berufsinvalidenrenten werden neu nur dann ausgerichtet, wenn der Arbeitgeber das zur Finanzierung dieser Rente erforderliche Deckungskapital PUBLICA vollständig vergütet.
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