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On January 31, 1995, eleven years after our flight from Berlin and one year after the return of my daughter to Germany, Interpol international, upon German request, issued a worldwide arrest warrant against me (Interpol international Lyon 1960/85, SBA 1994/11/16).
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1984 erging ein landesweiter, 1985 ein europaweiter Haftbefehl gegen mich. Und 1986 ein weltweites Interpol-Aufenthaltsermittlungsersuchen, obwohl mein Aufenthalt in Paraguay bekannt war. Am 31. Januar 1995 schließlich, mehr als 11 Jahre nach unserer Flucht aus Berlin und 1 Jahr nach Rückkehr meiner Tochter nach Deutschland, wurde ich auf deutsches Ersuchen vom 16.11.1994 durch Interpol wegen Kindesentziehung weltweit zur Festnahme ausgeschrieben (Aktenzeichen Interpol-Zentrale Lyon 1960/85, SBA 1994/11/16 ). Am 29. Juni 1995 lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Einstellung des Verfahrens wegen Kindesentzug gegen mich ab, erklärte aber den Haftbefehl für verfassungswidrig ( 2 BvR 2537/94 ). Doch erst 4 Monate später, am 30. Oktober 1995 hob das Amtsgericht Berlin-Tiergarten diesen Haftbefehl auf. Diese Tatsache wurde Interpol nicht mitgeteilt, so dass weiterhin weltweit nach mir gefahndet wurde. Es ist interessant zu wissen, dass die deutsche Justiz es nicht einmal nötig hat, Entscheidungen ihres obersten Verfassungsgerichts zu beachten. Nach § 344 StGB war meine andauernde Verfolgung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Verbrechen, doch werden Justizverbrechen in Deutschland nicht geahndet und bleiben seit altersher immer straffrei. Auf meine Beschwerde bei Interpol in Lyon hin beschloss die internationale Aufsichtskommission von Interpol auf ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1995 in Lyon, den internationalen Haftbefehl aufzuheben. Mit Schreiben 6.96/SECOM/110 vom 10. Juni 1996 teilte mir der Vorsitzende der Kommission, P. Thomas, mit, dass die Aufhebung des internationalen Haftbefehls von den deutschen Behörden akzeptiert worden sei. Gleichwohl war ich mindestens bis 1997 noch weltweit in allen US-Fahndungscomputern registriert.
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