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Keybot 8 Results  skmr.ch  Page 5
  L'éducation et la forma...  
Bien qu'elles ne soient pas juridiquement contraignantes, contrairement à la CDE, la déclaration des Nations Unies et la Charte du Conseil de l'Europe sont des recommandations que la Suisse, en sa qualité de membre de ces organismes, se doit de mettre en ouvre, cela d'autant plus que notre pays a été l'un des promoteurs de cette déclaration.
Im Folgenden wird kritisch beleuchtet, welche Stellung die Menschen- und Kinderrechtsbildung im vorliegenden Entwurf aufweist, welche Lücken weiterhin bestehen und welche Herausforderungen diesbezüglich in der Umsetzung erwartet werden. Die UN-Kinderrechtskonvention und andere relevante Menschenrechtsinstrumente, insbesondere die 2011 verabschiedete UN-Deklaration zu Menschenrechtsbildung und -training, das aktuell laufende UN-Weltprogramm für Menschenrechtsbildung und die Europaratscharta zu Demokratie- und Menschenrechtsbildung, die unter der Schweizer Präsidentschaft verabschiedet worden ist, dienen dabei als Referenzrahmen. Obwohl die UN-Deklaration und die Europaratscharta im Gegensatz zur UN-Kinderrechtskonvention rechtlich nicht verbindlich sind, haben sie empfehlenden Charakter und die Schweiz als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen respektive des Europarats ist gehalten, sie umzusetzen. Ausserdem hat die Schweiz die UN-Deklaration mit initiiert. Das UN-Weltprogramm für Menschenrechtsbildung ist eine UN-Initiative zur Förderung der Menschenrechtsbildung weltweit - auch in der Schweiz.
  L'éducation et la forma...  
De droit est consacré tant par l'article 13 du Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels (Pacte I) que par l'article 28 de la Convention relative aux droits de l'enfant (CDE).
Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung. Das geht sowohl aus dem Artikel 13 des Internationalen Pakts über die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte (Pakt I) als auch aus Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) hervor. In beiden Abkommen wird ausserdem festgeschrieben, dass neben der Entfaltung der Persönlichkeit, Begabung und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes, die Bildung zum Ziel haben muss, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu vermitteln und zu stärken (Art. 13 Pakt I, Art. 29 Abs. 1 lit. b KRK). Dieses Bildungsziel wurde bereits in den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1 des Kinderrechtsausschusses hervorgehoben, indem die Menschenrechtsbildung als ein für das Kind unentbehrliches Werkzeug für die unterschiedlichen Herausforderungen des Lebens dargestellt wurde.