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Bestehen hingegen nur private Interessen an bestimmten Inhalten im Internet, die der bloßen Selbstdarstellung dienen, wird ein derartiger Löschungsanspruch jedenfalls zu bejahen sein. Dies deshalb, weil andere Rechtspositionen, etwa Ansprüche auf Meinungsäußerung oder auf Bereitstellung von Informationen, die Datenschutzinteressen nicht überwiegen. Geht es etwa um strafrechtlich relevante Einträge oder solche, die beleidigend oder für den guten Ruf einer Person schädlich sind, schlägt dies wiederum auf die Interessenabwägung durch. Anhand des erwähnten Beispiels eines Userkommentars zur Beurteilung einer Ärztin bzw. eines Arztes könnte das Urteil des OGH anders aussehen, wäre der Kommentar persönlich beleidigend. Wie immer beim Gegenüberstehen grundrechtlicher Positionen geht es daher um eine Interessenabwägung, die letztlich von den zuständigen Gerichten vorzunehmen sein wird. Entscheidend ist aber, dass die Neuregelung der Datenschutz-Grundverordnung der EU die entsprechenden Kriterien dieser Interessenabwägung nunmehr explizit vorgibt. Sie macht daher sichtbar, was in der gegenwärtigen Rechtslage nur unzulänglich zum Ausdruck kommt. Richtungsweisend wird nun der Umgang mit dieser Regelung im nationalen Recht, aber auch die Klarheit der entsprechenden Regelung im österreichischen Datenschutzrecht sein. „Es ist nun umso wichtiger, eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Recht auf Privatsphäre, Datenschutz oder Geheimhaltung einerseits oder das öffentliche Interesse, die Meinungsfreiheit oder das Interessensbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits überwiegen“, so Eberhard.
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