|
|
Neben dieser Zuständigkeit für das Hauptverfahren war auch die Frage der Zuständigkeit für Einstweilige Verfügungen zu entscheiden. Gemäß Art. 99 (1) GMV ist auch ein örtliches Gericht für einstweilige Maßnahmen zuständig, sodass das Verfügungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren geführt werden kann. Dennoch ist aus Art. 99 (2) letzter Satz („hierfür ist kein anderes Gericht zuständig“) iVm Art. 93 (5) und Art. 94 (2) GMV zu schließen, dass das örtliche Gericht Provisorialverfügungen nur für Österreich erlassen kann. Die Website und ihre Links haben daher entsprechende Einschränkungen aufzuweisen. In der entschiedenen Sache selbst war klar, dass Verwechslungsgefahr von quasi identischen Zeichen und identischen Dienstleistungen besteht. Die Beklagte hat allerdings ein älteres Registrierungsdatum ihrer Domain bewiesen, jedoch keine ältere Benutzung über die Website mit entsprechenden Links. Diese Einrede ist in Bezug auf die Bestimmungen gemäß Art. 95 (3) GMV relevant, nach welchen die Gemeinschaftsmarke der Klägerin aufgrund eines älteren Rechts der Beklagten nichtig erklärt werden könne. Das Vorhandensein eines älteren Rechts in Form einer Domain ist nach Art. 8 (4) GMV zu beurteilen, d.h. ob nach deutschem Recht diese Domain früher erworben worden war und der Beklagten auch das Recht einräumt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Gemäß Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann ein solches Namensrecht aufgrund Benutzung entstehen, wenn offensichtlich wird, dass die Domain von den Konsumenten nicht nur als Adressbezeichnung, sondern als gewählte Herkunftsbezeichnung angesehen wird.
|