ctm – -Translation – Keybot Dictionary

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Keybot 29 Results  www.adzgi.com
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CTM system and Madrid Protocol
EU-Marke und Madrid-Protokoll
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The claims on the basis of the CTM were to be disregarded since that domain name for such a website was clearly no use of the word aquapol as a trade mark for such services. The right on the name was also not infringed since such a domain is clearly understood by the users as not being the name of the company or leading to a website of it, and therefore this is not a misleading use of the name.
Die Ansprüche auf Basis der Gemeinschaftsmarke waren außer Acht zu lassen, da der Domainname für eine derartige Webseite kein Gebrauch des Wortes Aquapol im Sinne einer markenmäßigen Benutzung der Marke Aquapol für solche Waren und Dienstleistungen war. Das Namensrecht wurde ebenfalls als nicht verletzt beurteilt, weil eine solche Domain bei den Webbesuchern als Firmennamen der Klägerin angesehen und auch nicht als Link zur offiziellen Webseite der Klägerin verstanden wird. Demnach bewirkt die Verwendung des Namens auch keine Zuordnungsverwirrung. Die Verwendung des Namens der Firma Aquapol ist hier lediglich ein Mittel, das anzeigt, dass eine andere Person als der Namensträger unabhängige Informationen über die Produkte der Firma gibt. Somit wurden „kritisierende“ Domains als zulässig erachtet, sofern der Name alleinig zur Angabe des Webseiten-Inhalts verwendet wird und dies seitens der Internetbenutzer direkt erkennbar ist, wie beispielsweise durch Verwendung zusätzlicher diesbezüglicher Angaben im Domainnamen, also in der Second Level Domain.
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This query leads the OGH to require guidance from the ECJ as to the interpretation of the notion “bad faith” in Art. 51 para 1 lit b of the CTM Regulation by way of three questions, which are in short:
Der OGH meint, dass der Begriff „Bösgläubigkeit“ auslegungsbedürftig sei. Nirgends im Gemeinschaftsrecht findet sich eine Definition oder Erläuterung von „Bösgläubigkeit“. Kann eine Firma, die später ihr bekanntes Produkt als 3D-Marke anmeldet, diese Marke dann dazu benutzen, Wettbewerbern zu verbieten, ihre bereits vor dieser Registrierung und deren Prioritätsdatum vermarkteten sehr ähnlichen Produkte weiter zu vertreiben, deren Markterfolge nicht intensiv genug waren, um eigene durchsetzbare Rechte zu erwerben? Diese offene Frage führt den OGH dazu, vom EUGH betreffend die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 lit b GMV mittels dreier Fragen um Anleitung zu bitten. Diese drei Fragen sind kurzgefasst die folgenden:
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Under certain circumstances, there will be a right to restrict use of the CTM in the territory of the new Member States. Holders of earlier rights in new Member States can enforce their rights against extended CTMs as provided by their national legislation, provided that the earlier right was registered, applied for or acquired in good faith in the new Member State prior to the date of accession of that State.
Unter gewissen Umständen kann ein territoriales Benutzungsverbot gegen die erstreckte Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden. Die Inhaber älterer Rechte, d.h. solcher Rechte, die in den Beitrittsstaaten bereits vor dem Beitrittsdatum gutgläubig eingetragen, angemeldet oder erworben wurden, können – nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts – dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke die Benutzung der erstreckten Gemeinschaftsmarke untersagen.
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Here the use by the defendant is according to honest business practices. It does not denigrate the CTM and it does not take unfair advantage of the trade mark. The lower the distinguishing characteristics of the mark are, the more the circles concerned will see in the used sign of the defendant an indication of a characteristic of the services.
Hier entspricht die Benutzung durch die Beklagte den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Sie setzt die Marke nicht herab und nutzt diese auch nicht in unlauterer Weise aus. Je geringer die Kennzeichnungskraft der Marke, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten verwendete Wortfolge als eine die Dienstleistung beschreibende Angabe auffassen.
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Claimant sued on the basis of this CTM the German defendant at a local court for trade mark infringement because of his use of the domain “personalshop.de” for a website containing links to several competitors of claimant.
Die österreichische Klägerin klagte die deutsche Beklagte auf Basis ihrer Gemeinschaftsmarke an einem Landesgericht wegen Markenverletzung, da die Benutzung der Domain „personalshop.de“ für eine Website, die Links zu mehreren Mitbewerbern der Klägerin enthält, eine Verletzung ihrer Rechte darstelle. Die Klägerin beantragte neben der Europa-weiten Unterlassung auch eine Einstweilige Verfügung. Das angerufene örtliche Gericht war zuständig, nationale Markenverletzungsklagen von Beklagten zu behandeln, die ihren Sitz in dem dem Gericht zugeordneten Gerichtssprengel haben oder dort die verletzende Handlung begangen haben. Die Einstweilige Verfügung wurde bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt.
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The defendant reacted by a counter-claim for invalidity of the CTM based on Art. 51 para 1 lit a (unregistrability) and lit b (bad faith application) of the CTM Regulation. The requesting Court apparently thinks that lit a is here not decisive because of the acquired distinctiveness or can be overcome because of registrable features, wherefore lit b (bad faith) is the decisive topic for the counter-claim.
Der Beklagte erhob Widerklage auf Löschung der Marke, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit  a (mangelnde Registrierbarkeit) und lit b (bösgläubige Anmeldung) der Gemeinschaftsmarken-Verordnung. Der OGH ist offenbar der Ansicht, dass der Angriff gestützt auf lit a nicht erfolgreich sein kann, entweder wegen der Verkehrsgeltung oder wegen unterscheidungskräftiger Merkmale. Deshalb ist der Angriff gestützt auf lit b (Bösgläubigkeit) der entscheidungswesentliche Punkt der Widerklage.
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The OGH had first to rule on the jurisdictional issue on the basis of Art. 92 – 94 of the CTM Regulation. It concluded from these articles that solely a Community Trade Mark Court has jurisdiction regarding infringements of CTMs and that this exclusivity is such that it cannot be contracted out by agreement, and that the incompetence of the local court cannot be healed, e.g. because all parties and the court have notwithstanding processed the complaint.
Zunächst hatte der OGH über die Zuständigkeitsfrage nach Frage zu Art. 92 – 94 der Gemeinschaftsmarken-VO (GMV) zu befinden. Aufgrund dieser Bestimmungen stellte der OGH fest, dass Gemeinschaftsmarkengerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungen von Gemeinschaftsmarken zukommt; diese Ausschließlichkeit kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung umgangen werden und diese Nichtzuständigkeit eines örtlichen Gerichtes kann auch nicht dadurch „geheilt“ werden, dass z.B. alle Parteien und auch das örtliche Gericht trotzdem das Verfahren abführen.
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As of October 1, 2004, it will be possible that a CTM application is the basis for an international mark or that the EC is designated under the Madrid Protocol, respectively. This will be a link between the Madrid Protocol System and the Community Trade Mark System and will therefore be an alternative way to obtain a CTM or to obtain a national mark based on a CTM.
Ab 1. Oktober 2004 wird es möglich sein, dass eine EU-Anmeldung die Basis für eine internationale Marke bildet bzw. die EU im Rahmen des Madrider Protokolls benannt wird. Damit wird eine Verbindung zwischen den Systemen des Madrider Protokolls und der Gemeinschaftsmarken hergestellt.
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The mere registration of the domain name, therefore, also under German law does not constitute a prohibition right. Since the actual use of that domain infringes claimant’s right on its CTM, the preliminary injunction restricted to the Austrian territory has been granted.
Die reine Registrierung einer Domain begründet daher – auch nach deutschem Recht – kein Ausschließungsrecht. Da die jetzige Benutzung der Domain mit seiner Website die Rechte der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsmarke verletzt, wurde die Einstweilige Verfügung, beschränkt auf Österreich, gewährt.
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The CTM applications or registrations could be used as a basic trade mark for an international application. The International Application should be filed directly at the OHIM. Where a CTM is used as the basis of the international application, the OHIM will have to check, as an office of origin, that both marks are the same and will then transmit the international application to WIPO.
EU-Markenanmeldungen oder -registrierungen können auch als Basismarke für eine internationale Anmeldung fungieren. Die internationale Anmeldung sollte direkt beim HABM eingereicht werden. Wenn eine EU-Marke bzw. -anmeldung als Basis für eine internationale Anmeldung herangezogen wird, muss das HABM, als Ursprungsamt, verifizieren, dass beide Marken dieselben sind, und die internationale Anmeldung dann an die WIPO übermitteln. Die WIPO registriert die internationale Marke, veröffentlicht sie im amtlichen Internationalen Markenanzeiger und verständigt sodann die Ämter der benannten Länder.
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The defendant reacted by a counter-claim for invalidity of the CTM based on Art. 51 para 1 lit a (unregistrability) and lit b (bad faith application) of the CTM Regulation. The requesting Court apparently thinks that lit a is here not decisive because of the acquired distinctiveness or can be overcome because of registrable features, wherefore lit b (bad faith) is the decisive topic for the counter-claim.
Der Beklagte erhob Widerklage auf Löschung der Marke, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit  a (mangelnde Registrierbarkeit) und lit b (bösgläubige Anmeldung) der Gemeinschaftsmarken-Verordnung. Der OGH ist offenbar der Ansicht, dass der Angriff gestützt auf lit a nicht erfolgreich sein kann, entweder wegen der Verkehrsgeltung oder wegen unterscheidungskräftiger Merkmale. Deshalb ist der Angriff gestützt auf lit b (Bösgläubigkeit) der entscheidungswesentliche Punkt der Widerklage.
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There were and are many different “golden rabbits” on the market since they are a favoured Easter present. The producers of those more similar to the CTM registration were warned off by the owner of the registration, sometimes even sued for infringement, and finally their sales stopped.
Es waren und sind viele verschiedene „Goldhasen“ auf dem Markt, zumal diese ein beliebtes Ostergeschenk sind. Die Hersteller von den der Gemeinschaftsmarke sehr ähnlichen Goldhasen wurden von deren Inhaber abgemahnt, manchmal auch verklagt, und stellten letztlich ihren Vertrieb solcher Goldhasen ein.
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The CTM applications or registrations could be used as a basic trade mark for an international application. The International Application should be filed directly at the OHIM. Where a CTM is used as the basis of the international application, the OHIM will have to check, as an office of origin, that both marks are the same and will then transmit the international application to WIPO.
EU-Markenanmeldungen oder -registrierungen können auch als Basismarke für eine internationale Anmeldung fungieren. Die internationale Anmeldung sollte direkt beim HABM eingereicht werden. Wenn eine EU-Marke bzw. -anmeldung als Basis für eine internationale Anmeldung herangezogen wird, muss das HABM, als Ursprungsamt, verifizieren, dass beide Marken dieselben sind, und die internationale Anmeldung dann an die WIPO übermitteln. Die WIPO registriert die internationale Marke, veröffentlicht sie im amtlichen Internationalen Markenanzeiger und verständigt sodann die Ämter der benannten Länder.
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As of October 1, 2004, it will be possible that a CTM application is the basis for an international mark or that the EC is designated under the Madrid Protocol, respectively. This will be a link between the Madrid Protocol System and the Community Trade Mark System and will therefore be an alternative way to obtain a CTM or to obtain a national mark based on a CTM.
Ab 1. Oktober 2004 wird es möglich sein, dass eine EU-Anmeldung die Basis für eine internationale Marke bildet bzw. die EU im Rahmen des Madrider Protokolls benannt wird. Damit wird eine Verbindung zwischen den Systemen des Madrider Protokolls und der Gemeinschaftsmarken hergestellt.
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The famous Austrian manufacturer of energy drinks Red Bull recently successfully enforced CTM 2534774, a trade mark consisting of blue and silver, whereas these two colours make up half of the mark each.
Der berühmte österreichische Hersteller des Energy Drinks Red Bull hat in einem jüngeren Fall erfolgreich seine Gemeinschaftsmarke 2534774 durchgesetzt, welche die Farbkombination Blau-Silber im Verhältnis 50/50 zum Gegenstand hat.
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The CTM “PERSONAL SHOP” was registered for mail order publicity (class 35) and dispatch of mail order wares (class 38), and used by way of online shop, offering a. o. garments and household goods accessible by a homepage www.personalshop.net.
Die Gemeinschaftsmarke „PERSONAL SHOP“ wurde für Versandwerbung (Klasse 35) und Zustellung/Lieferung von Versandhandelswaren (Klasse 38) registriert. Verwendet wurde die Marke für einen Online-Shop, mit welchem u.a. Kleidungsstücke und Haushaltswaren über die Homepage www.personalshop.net angeboten wurden.
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On that date all existing CTMs and CTM applications will automatically become European Union trade marks and European Union trade mark applications, respectively.
Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken (GM) und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden am 23. März 2016 automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.
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(The case explains that “valuable property rights” are defined as being due to long-term use the sign and/or publicity for the sign without already having acquired reputation so as to enable opposition to the CTM.)
Wenn die erste Frage verneint wird, ist es dann unter den gleichen Umständen bösgläubig, wenn der Mitbewerber bereits einen „wertvollen Besitzstand“ erworben hat? (Im Verfahren wird „wertvoller Besitzstand“ als erreicht angesehen, wenn aufgrund der Dauer der Benutzung und/oder der Werbung eine gewisse Bekanntheit erreicht wurde, ohne dass bereits Verkehrsgeltung gegeben wäre, die ältere Rechte verliehe, die der Gemeinschaftsmarke als Drittrechte entgegengehalten werden könnten.)
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The Austrian Supreme Court (OGH) has requested a new preliminary ruling from the European Court of Justice (ECJ) regarding the three? dimensional trade mark of a sitting golden chocolate rabbit (CTM 1.698.885).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein neues Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) gerichtet, und zwar betreffend die dreidimensionale Marke eines sitzenden goldenen Schokoladehasen (GM Nr. 1.698.885).
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As of October 1, 2004, it will be possible that a CTM application is the basis for an international mark or that the EC is designated under the Madrid Protocol, respectively. This will be a link between the Madrid Protocol System and the Community Trade Mark System and will therefore be an alternative way to obtain a CTM or to obtain a national mark based on a CTM.
Ab 1. Oktober 2004 wird es möglich sein, dass eine EU-Anmeldung die Basis für eine internationale Marke bildet bzw. die EU im Rahmen des Madrider Protokolls benannt wird. Damit wird eine Verbindung zwischen den Systemen des Madrider Protokolls und der Gemeinschaftsmarken hergestellt.
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Community Trade Mark Courts; Relationship CTM – earlier Domain Name
Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte Verhältnis Gemeinschaftsmarke und ältere Domain
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The plaintiff wanted to forbid the use of Ski in & Ski out. The defendant pointed to fair use under Art 12 lit b CTMR to which the plaintiff replied that the defendant would have to file an invalidity action before OHIM if it wants to use an identical mark.
Dies ist eine registrierte Gemeinschaftswortmarke. Ihre Inhaberin und Klägerin betreibt in einem Schigebiet ein Hotel direkt an der Schipiste, so dass mit den Schiern direkt zum Hotel zu- bzw. von dort abgefahren werden kann. Die Beklagte betreibt im selben Schigebiet einen Gastronomiebetrieb, den sie als direkt an der Schipiste gelegen bewirbt: „Immer mittendrin mit „Ski-in & Ski-out“; „Ski-in & Ski-out … den ganzen Winter über möglich“. Die Klägerin möchte die Verwendung von Ski-in & Ski-out untersagt wissen. Die Beklagte verweist auf eine Benutzung entsprechend den „anständigen Gepflogenheiten“ gemäß Art 12 lit b GMV, worauf die Klägerin entgegnet, dass die Beklagte eine Nichtigkeitsklage vor dem HABM anstrengen müsste, wenn sie eine identische Marke benutzen möchte. Da keine derartige Klage vorliege, sei die Marke verletzt.
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However, the defendant has proven an earlier registration date of its domain name but not an earlier use through a website with the respective links. This plea is relevant according to Art. 95 (3) CTM-R insofar as it claims that the CTM of the claimant could be declared invalid on account of an earlier right of the defendant.
Neben dieser Zuständigkeit für das Hauptverfahren war auch die Frage der Zuständigkeit für Einstweilige Verfügungen zu entscheiden. Gemäß Art. 99 (1) GMV ist auch ein örtliches Gericht für einstweilige Maßnahmen zuständig, sodass das Verfügungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren geführt werden kann. Dennoch ist aus Art. 99 (2) letzter Satz („hierfür ist kein anderes Gericht zuständig“) iVm Art. 93 (5) und Art. 94 (2) GMV zu schließen, dass das örtliche Gericht Provisorialverfügungen nur für Österreich erlassen kann. Die Website und ihre Links haben daher entsprechende Einschränkungen aufzuweisen. In der entschiedenen Sache selbst war klar, dass Verwechslungsgefahr von quasi identischen Zeichen und identischen Dienstleistungen besteht. Die Beklagte hat allerdings ein älteres Registrierungsdatum ihrer Domain bewiesen, jedoch keine ältere Benutzung über die Website mit entsprechenden Links. Diese Einrede ist in Bezug auf die Bestimmungen gemäß Art. 95 (3) GMV relevant, nach welchen die Gemeinschaftsmarke der Klägerin aufgrund eines älteren Rechts der Beklagten nichtig erklärt werden könne. Das Vorhandensein eines älteren Rechts in Form einer Domain ist nach Art. 8 (4) GMV zu beurteilen, d.h. ob nach deutschem Recht diese Domain früher erworben worden war und der Beklagten auch das Recht einräumt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Gemäß Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann ein solches Namensrecht aufgrund Benutzung entstehen, wenn offensichtlich wird, dass die Domain von den Konsumenten nicht nur als Adressbezeichnung, sondern als gewählte Herkunftsbezeichnung angesehen wird.
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However, the defendant has proven an earlier registration date of its domain name but not an earlier use through a website with the respective links. This plea is relevant according to Art. 95 (3) CTM-R insofar as it claims that the CTM of the claimant could be declared invalid on account of an earlier right of the defendant.
Neben dieser Zuständigkeit für das Hauptverfahren war auch die Frage der Zuständigkeit für Einstweilige Verfügungen zu entscheiden. Gemäß Art. 99 (1) GMV ist auch ein örtliches Gericht für einstweilige Maßnahmen zuständig, sodass das Verfügungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren geführt werden kann. Dennoch ist aus Art. 99 (2) letzter Satz („hierfür ist kein anderes Gericht zuständig“) iVm Art. 93 (5) und Art. 94 (2) GMV zu schließen, dass das örtliche Gericht Provisorialverfügungen nur für Österreich erlassen kann. Die Website und ihre Links haben daher entsprechende Einschränkungen aufzuweisen. In der entschiedenen Sache selbst war klar, dass Verwechslungsgefahr von quasi identischen Zeichen und identischen Dienstleistungen besteht. Die Beklagte hat allerdings ein älteres Registrierungsdatum ihrer Domain bewiesen, jedoch keine ältere Benutzung über die Website mit entsprechenden Links. Diese Einrede ist in Bezug auf die Bestimmungen gemäß Art. 95 (3) GMV relevant, nach welchen die Gemeinschaftsmarke der Klägerin aufgrund eines älteren Rechts der Beklagten nichtig erklärt werden könne. Das Vorhandensein eines älteren Rechts in Form einer Domain ist nach Art. 8 (4) GMV zu beurteilen, d.h. ob nach deutschem Recht diese Domain früher erworben worden war und der Beklagten auch das Recht einräumt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Gemäß Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann ein solches Namensrecht aufgrund Benutzung entstehen, wenn offensichtlich wird, dass die Domain von den Konsumenten nicht nur als Adressbezeichnung, sondern als gewählte Herkunftsbezeichnung angesehen wird.
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However, the defendant has proven an earlier registration date of its domain name but not an earlier use through a website with the respective links. This plea is relevant according to Art. 95 (3) CTM-R insofar as it claims that the CTM of the claimant could be declared invalid on account of an earlier right of the defendant.
Neben dieser Zuständigkeit für das Hauptverfahren war auch die Frage der Zuständigkeit für Einstweilige Verfügungen zu entscheiden. Gemäß Art. 99 (1) GMV ist auch ein örtliches Gericht für einstweilige Maßnahmen zuständig, sodass das Verfügungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren geführt werden kann. Dennoch ist aus Art. 99 (2) letzter Satz („hierfür ist kein anderes Gericht zuständig“) iVm Art. 93 (5) und Art. 94 (2) GMV zu schließen, dass das örtliche Gericht Provisorialverfügungen nur für Österreich erlassen kann. Die Website und ihre Links haben daher entsprechende Einschränkungen aufzuweisen. In der entschiedenen Sache selbst war klar, dass Verwechslungsgefahr von quasi identischen Zeichen und identischen Dienstleistungen besteht. Die Beklagte hat allerdings ein älteres Registrierungsdatum ihrer Domain bewiesen, jedoch keine ältere Benutzung über die Website mit entsprechenden Links. Diese Einrede ist in Bezug auf die Bestimmungen gemäß Art. 95 (3) GMV relevant, nach welchen die Gemeinschaftsmarke der Klägerin aufgrund eines älteren Rechts der Beklagten nichtig erklärt werden könne. Das Vorhandensein eines älteren Rechts in Form einer Domain ist nach Art. 8 (4) GMV zu beurteilen, d.h. ob nach deutschem Recht diese Domain früher erworben worden war und der Beklagten auch das Recht einräumt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Gemäß Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann ein solches Namensrecht aufgrund Benutzung entstehen, wenn offensichtlich wird, dass die Domain von den Konsumenten nicht nur als Adressbezeichnung, sondern als gewählte Herkunftsbezeichnung angesehen wird.