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Eine Ausnahme von dem Besteuerungsrecht der BRD auf das gesamte Einkommen entsteht im Fall eines DBA. Dann geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat i. d. R. nach 183 Tagen über, und der Arbeitnehmer ist mit seinen anderen Einkünften in der BRD beschränkt steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht geht unter Umständen bereits nach wenigen Tagen auf den Tätigkeitsstaat über, wenn die Voraussetzungen des so genannten Betriebsstättenvorbehaltes erfüllt sind; vgl. Artikel 15 OECD Musterabkommen, der in der Regel in Artikel 15 eines jeweiligen DBA übernommen worden ist.
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