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Wenngleich im Großherzogtum keine dem deutschen Reinheitsgebot vergleichbare Restriktion galt und die Gesetzgebung von 1873 ausdrücklich die Verwendung von sogenannten Rohfrüchten wie Mais oder Reis, sowie die Beimengung von Zucker oder Melasse ausdrücklich erlaubte, verwendeten luxemburgische Brauer in der Regel nur Hopfen, Malz und Wasser als Zutaten. Die hiermit einhergehende ähnliche Verbrauchergeschmack führte dazu, dass deutsche Importbiere in Luxemburg gut verkäuflich waren, zumal diese durch den luxemburgischen Beitritt zum deutschen Zollverein 1842 einen ungehinderten Marktzugang hatten.
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