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In einer unlängst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH, 4.8.2009, 9 ObA 39/08p) wurde über die Art und Weise der dem Dienstnehmer zustehenden finanziellen Belohnung entschieden. Gemäß dem österreichischen Patentgesetz steht es dem Arbeitgeber stets offen, mit dem Arbeitnehmer eine Einmalzahlung als Vergütung zu vereinbaren. Diese Einmalzahlung ist jedenfalls auf Basis des zum Zeitpunkt der Vereinbarung für den gesamten absehbaren Benutzungszeitraum geschätzten Werts der Erfindung für den Dienstgeber zu berechnen, d.h. mit anderen Worten auf Basis des absehbaren Umsatzes. Wenn sich später herausstellt, dass sich die Grundlage für die Berechnung der Einmalzahlung wesentlich geändert hat, so räumt das Patentgesetz dem Angestellten die Möglichkeit zur Forderung einer zusätzlichen Zahlung ein; dieses Recht kann nur einmal jährlich ausgeübt werden, aber jedes Mal, wenn eine solche wesentliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Berechnung nachgewiesen werden kann.
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