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Die Unionsbürgerschaft ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, d. h., wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, gilt auch als Unionsbürger. Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie. Ein Unionsbürger hat neben den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechten und Pflichten vier spezifische Rechte: • das Recht, sich im gesamten Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten; • das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat; • den diplomatischen und konsularischen Schutz durch die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist; • das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.
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