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Einen Teil der Aufenthaltskosten im Heim (Anteil für Pflege) übernimmt der jeweilige Sanitätsbetrieb. Die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner und der Ehepartner zahlen den festgelegten Tagessatz und zwar im Ausmaß, wie er vom D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung vorgesehen ist. Reichen ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, den Tagessatz zu bestreiten, werden die Kinder zur Bezahlung herangezogen. Reicht auch deren Einkommen nicht aus, übernimmt die Wohnsitzgemeinde der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den ungedeckten Teil.
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