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Um prioritätsbegründend zu sein, muss die Prioritätsunterlage in der eingereichten Fassung alle wesentlichen Bestandteile, d. h. die Merkmale der Erfindung, entweder ausdrücklich offenbaren oder unmittelbar und unzweideutig implizit enthalten. Daher stellt sich die Frage, welche wesentlichen Bestandteile, d. h. Erfindungsmerkmale, in der europäischen Patentanmeldung beansprucht werden, und ob diese Merkmale in den betreffenden Prioritätsunterlagen offenbart sind (vgl. Art. 88 (4) EPÜ 1973; s. auch T 81/87, ABl. 1990, 250; T 65/92, T 127/92, T 296/93, T 479/97, T 342/98, T 188/97). Wesentliche Bestandteile der Erfindung, die in der früheren Anmeldung fehlen und erst später als wesentlich erkannt werden, sind nicht Bestandteil der Offenbarung der Voranmeldung. In diesem Fall besteht kein Prioritätsanspruch (T 81/87, ABl. 1990, 250; T 301/87, ABl. 1990, 335; T 269/87, T 296/93, T 1228/01). Die "wesentlichen Merkmale" im Sinne dieser Rechtsprechung sind nicht das Gegenstück zu den "unwesentlichen Merkmalen" im Sinne von T 73/88 ("Snackfood", ABl. EPA 1992, 557). Dementsprechend wird die auf T 81/87 aufbauende Rechtsprechung auch nach der Stellungnahme G 2/98 noch fortgeführt (s. z. B. T 479/97).
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