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Zu einem Anspruch auf die neue Verwendung eines bekannten Stoffs (der neue Verwendungszweck war das einzige potenziell neue Merkmal) stellte die Große Beschwerdekammer in G 2/88 (ABl. 1990, 93) Folgendes fest: Enthält der Anspruch bei richtiger Auslegung kein technisches Merkmal, das diese neue Verwendung wiedergibt, und ist der Wortlaut des Anspruchs, der sich auf diese neue Verwendung bezieht, rein gedanklicher Art und definiert er keine technischen Merkmale, so enthält der Anspruch folglich kein neues technisches Merkmal und ist nach Art. 54 (1) und (2) EPÜ 1973 ungültig (weil die einzigen technischen Merkmale des Anspruchs bekannt sind). Bei einem solchen Anspruch, der kein neues technisches Merkmal enthält, braucht natürlich nicht geprüft zu werden, ob die beanspruchte Erfindung eine Entdeckung ist oder ob sie aufgrund des Art. 52 (2) EPÜ 1973 von der Patentierbarkeit ausgenommen ist. Bei Ansprüchen, die eine neue Verwendung eines bekannten Stoffs zum Gegenstand haben, ist nach dem jeweiligen Wortlaut die oben genannte Auslegung jedoch nicht die einzig mögliche. Im Einzelfall kann die Prüfung geboten sein, ob eine beanspruchte Erfindung eine Entdeckung im Sinne des Art. 52 (2) a) EPÜ 1973 darstellt. Ein wichtiger erster Schritt ist dabei die Auslegung des Anspruchs, um seine technischen Merkmale zu ermitteln. Steht danach fest, dass sich die beanspruchte Erfindung auf eine Entdeckung oder einen anderen vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenstand "als solchen" (Art. 52 (3) EPÜ 1973) bezieht, dann kommt der Ausschluss nach Artikel 52 (2) EPÜ 1973 zum Tragen. Wie in der Entscheidung T 208/84 (ABl. 1987, 14) festgestellt worden ist, bei der es zwar nicht um eine Entdeckung, sondern um eine mathematische Methode ging, aber der gleiche Grundsatz angewendet wurde, bedeutet in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die dem beanspruchten Gegenstand zugrunde liegende Idee in einer Entdeckung liegt, nicht zwangsläufig, dass der beanspruchte Gegenstand eine Entdeckung "als solche" ist. Es gibt Fälle, in denen gleichzeitig Einwände nach Art. 54 (1) und (2) EPÜ 1973 und nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ 1973 erhoben werden können. Diese Einwände sind jedoch getrennt zu behandeln.
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