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Accordingly, the main criterion for deciding on the admissibility of late-filed documents and evidence was their relevance, i.e. their evidential weight in relation to other documents already in the case (see e.g. T 322/95, T 475/96, T 864/97, T 892/98, T 605/99).
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Die Praxis der Beschwerdekammern im Hinblick auf verspätetes Vorbringen wurde lange Zeit von der Grundsatzentscheidung T 156/84 (ABl. 1988, 372) bestimmt, nach der der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Art. 114 (1) EPÜ 1973 Vorrang vor der in Art. 114 (2) EPÜ 1973 eingeräumten Möglichkeit hat, Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt zu lassen. Wichtigstes Kriterium bei der Entscheidung über die Zulässigkeit verspätet eingereichter Unterlagen und Beweismittel war demnach deren Relevanz, d. h. ihre Beweiskraft gegenüber anderen, bereits eingeführten Unterlagen (vgl. z. B. T 322/95, T 475/96, T 864/97, T 892/98, T 605/99). Wird das in Art. 114 (2) EPÜ 1973 eingeräumte Ermessen durch die so genannte Relevanzprüfung konkretisiert, so hängt die Behandlung einer Entgegenhaltung, die schon früher in das Verfahren hätte eingeführt werden können, also verspätet vorgelegt wird, davon ab, ob sie für den Ausgang des Falles entscheidend ("relevant") ist (s. T 258/84, ABl. 1987, 119). Das EPA muss also die Relevanz der Entgegenhaltungen sachlich überprüfen. Wird festgestellt, dass der neue Vortrag nach Sachlage ohne Auswirkung auf die Entscheidung ist, so kann er nach Art. 114 (2) EPÜ 1973 ohne ausführliche Begründung unberücksichtigt bleiben (s. T 156/84, ABl. 1988, 372; T 71/86, T 11/88, T 705/90).
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