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In T 262/96, wo es um die Neuheit ging, behauptete der Beschwerdeführer/ Einsprechende, dass der Werkstoff ZN40 schon vor dem Prioritätstag auf dem Markt erhältlich gewesen sei und dass die betreffenden Erzeugnisse die Zusammensetzung, die Mikrostruktur und die Eigenschaften aufwiesen, die in Anspruch 1 des Streitpatents angegeben seien. Der Siliciumdioxidgehalt der Probe des Werkstoffs ZN40 liege unter der in Anspruch 1 des Streitpatents genannten Untergrenze von 0,05 Gew.-%. Das Argument des Beschwerdeführers, der Unterschied zwischen den beiden Zahlenwerten betrage nur 0,007 % und sei damit nicht signifikant, überzeugte die Kammer nicht. Da der Sliciumdioxidgehalt des Werkstoffs ZN40 an sich schon relativ gering sei, mache dieser Unterschied de facto 16 % aus. Ein Unterschied im Siliciumdioxidgehalt in Höhe von 16 % reiche aus, um zwei Erzeugnisse voneinander zu unterscheiden, wenn derart geringe Siliciumdioxidmengen mit der verwendeten Messmethode hinreichend genau festgestellt werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte keine Angaben zur Standardabweichung oder zum Genauigkeitsgrad der verwendeten Methode geliefert, aber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Wert von 0,043 Gew.-% niedriger ausfalle als der tatsächliche Wert, da die Analyse am Sinterkörper vorgenommen worden sei. Eine solche Analyse sei schwieriger als eine Analyse des Ausgangspulvers, weil sich während des Sintervorgangs weitere Bestandteile bildeten. Die Kammer war jedoch anderer Auffassung. Dass eine Analyse am Sintererzeugnis womöglich schwieriger sei, bedeute nicht, dass das Analyseergebnis deshalb zu niedrig ausfallen müsse. Auch sei die Behauptung des Beschwerdeführers, der am Sinterkörper gemessene Siliciumdioxidgehalt sei niedriger als der tatsächliche Wert, nicht bewiesen und werde vom Beschwerdegegner bestritten. Selbst wenn man das Argument theoretisch gelten ließe, dass der für ZN40 genannte Wert zu niedrig sei, hätte der Beschwerdeführer beweisen müssen, dass der tatsächliche Wert innerhalb des beanspruchten Bereichs von 0,05 bis 0,5 Gew.-% liege. Dies habe er jedoch versäumt, obwohl er die Beweislast trage. Deshalb sei in Abwesenheit gegenteiliger Beweise davon auszugehen, dass der Siliciumdioxidgehalt außerhalb des beanspruchten Bereichs liege und damit für die beanspruchten Keramikkörper nicht neuheitsschädlich sei.
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