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Die Kammer stellte fest, dass in G 2/88 (ABl. 1990, 93) der Grundgedanke vertreten wird, das Erkennen oder die Entdeckung einer bisher unbekannten Eigenschaft eines Stoffs, die eine neue technische Wirkung zur Verfügung stelle, könne ein wertvoller, erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik sein. Offensichtlich war das auch der Grund, weshalb die Große Beschwerdekammer bejahte, dass die auf eine solche Eigenschaft bezogene Verwendung als neuheitsbegründendes technisches Merkmal gelten könne. Die Kammer erklärte, sie könne ohne Weiteres akzeptieren, dass die Verhütung von Hautatrophie in Anlehnung an die Schlussfolgerung der Großen Beschwerdekammer als pharmazeutisches Merkmal angesehen werde und dass die diesem Merkmal zugrunde liegende Wirkung der Öffentlichkeit in keinem der angezogenen Dokumente schriftlich zugänglich gemacht worden sei. Dennoch stelle sich die Frage, ob diese Wirkung im vorliegenden Fall eine technische Wirkung im Sinne der Entscheidungen G 2/88 und G 6/88 (ABl. 1990, 114) darstelle. Nur wenn dies bejaht werde, könne dem beanspruchten Gegenstand gemäß Art. 54 (1) EPÜ 1973 Neuheit gegenüber dem Stand der Technik zuerkannt werden. Die Verwendung nach Anspruch 1 (Verhütung von Hautatrophie) betreffe zwar einen speziellen Aspekt der bekannten Verwendung (Behandlung von Dermatosen), unterscheide sich aber nicht von dieser. Die Kammer stellte fest, dass eine technische Aufgabe weder in der Erzielung der Wirkung noch in der Herstellung des Stoffgemischs gesehen werden könnte, wenn eine zweite medizinische Indikation in Bezug auf die Verwendung eines Bestandteils zur Herstellung eines bekannten Stoffgemischs beansprucht wird und die Wirkung der Verwendung des bekannten Stoffgemischs für den bekannten Zweck offensichtlich ist. Die einzige verbleibende Frage könnte in der Erklärung des der Behandlung nach dem bekannten Verfahren zugrunde liegenden Phänomens bestehen. Jedoch kann die bloße Erklärung einer Wirkung, die bei Verwendung eines Stoffs in einem bekannten Stoffgemisch erzielt wird, auch wenn es sich um eine pharmazeutische Wirkung handelt, die für diesen Stoff in dem bekannten Gemisch nicht bekannt war, einem bekannten Verfahren keine Neuheit verleihen, wenn dem Fachmann bereits bewusst war, dass bei Verwendung des bekannten Verfahrens die gewünschte Wirkung auftreten würde (s. auch T 669/01).
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