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However, in the case before it, the board in T 1186/05 held that rounding up was required, in order to enable two density values to be compared, each one reflecting a "true" density value having three (or more) decimal places, but expressed to a different degree of accuracy, i.e. one having three and the other one having only two decimal places.
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Außerdem stellte die Kammer in T 1186/05 fest, dass ein Aufrunden erforderlich war, um zwei Dichtewerte miteinander vergleichen zu können, von denen zwar jeder einem "tatsächlichen" Dichtewert mit drei (oder mehr) Dezimalstellen entsprach, die aber unterschiedlich genau ausgedrückt waren, da der eine drei und der andere nur zwei Dezimalstellen aufwies. Durch das Aufrunden wurden der beanspruchte Dichtewert und der Dichtewert aus dem Stand der Technik in Anwendung der hierfür geltenden mathematischen Regel einander angeglichen. Auf die im Dokument aus dem Stand der Technik offenbarten Dichtewerte wirkte sich das Aufrunden nicht aus. Der Beschwerdegegner hatte sich dafür entschieden, für die Definition des Dichtebereichs nur zwei Dezimalstellen zu verwenden. Dadurch konnte ein Vergleich mit dem Stand der Technik, für den drei Dezimalstellen angegeben waren, nur dadurch hergestellt werden, dass die Werte aus dem Stand der Technik ebenfalls auf zwei Dezimalstellen zurückgeführt, d. h. gerundet wurden. Die Kammer merkte an, dass der Fachmann, der D1 lesen würde, somit gezwungen wäre, den offenbarten Wert zu Vergleichszwecken auf 0,89 aufzurunden (s. auch Entscheidung T 708/05 vom 14. Februar 2007). Sie könne das Argument des Beschwerdegegners (Patentinhabers) nicht gelten lassen, dass der Wert von 0,885 auch auf 0,88 abgerundet werden könne und damit außerhalb des beanspruchten Bereichs liege. Nach den mathematischen Konventionen zum Runden von Werten, deren letzte Stelle 5 (oder mehr) ist, muss der Wert nach oben verschoben, d. h. aufgerundet werden, wodurch man im betreffenden Fall einen Wert von 0,89 erhielt.
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