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In T 222/85 (ABl. 1988, 128) vertrat die Kammer die Auffassung, dass das dritte Erfordernis nur dann erfüllt ist, wenn die Einspruchsschrift vom Inhalt her geeignet ist, das Vorbringen des Einsprechenden objektiv verständlich zu machen. Nach Ansicht der Kammer soll mit dem dritten Erfordernis der R. 55 c) EPÜ 1973 (jetzt R. 76 (2) c) EPÜ) (in Verbindung mit den ersten zwei Erfordernissen) sichergestellt werden, dass der Standpunkt des Einsprechenden in der Einspruchsschrift so deutlich dargelegt wird, dass sowohl der Patentinhaber als auch die Einspruchsabteilung wissen, worum es bei dem Einspruch geht. Während die von R. 55 a) und b) EPÜ 1973 (jetzt R. 76 (2) a) und b) EPÜ) und R. 55 c) EPÜ 1973 vorgesehenen Bedingungen formeller Natur sind, ist das dritte Erfordernis der R. 55 c) EPÜ 1973 i. V. m. Art. 99 (1) EPÜ 1973 sachlicher Natur und verlangt eine Begründung, die auf den Kern des Einspruchs eingeht. Eine gut formulierte Einspruchsschrift sollte eine kurze, aber vollständige Begründung enthalten. Im Allgemeinen wird eine Einspruchsschrift um so eher als unzulässig verworfen, je weniger Gründe sie enthält. Die Kammer befand, dass sich die Frage, ob eine Einspruchsschrift die sachlichen Mindestanforderungen des Art. 99 (1) EPÜ 1973 (grundsätzlich unverändert) und der R. 55 c) EPÜ 1973 erfüllt, nur aus dem Gesamtzusammenhang des betreffenden Falls heraus entscheiden lässt (da einige relevante Faktoren wie z. B. der Schwierigkeitsgrad der zu entscheidenden Fragen, von Fall zu Fall verschieden sind). So ist das Erfordernis der R. 55 c) EPÜ 1973 je nach Lage des Einzelfalles nur dann erfüllt, wenn die relevanten "Tatsachen und Beweismittel" so ausreichend angegeben sind, dass die angeführten Einspruchsgründe und ihre Stichhaltigkeit von der Einspruchsabteilung und vom Patentinhaber richtig verstanden werden können. Dies ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet, auf das sich das angefochtene Patent bezieht, objektiv zu beurteilen (ähnlich T 925/91, ABl. 1995, 469; vgl. auch T 2/89, ABl. 1991, 51).
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