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Die Kammer war der Ansicht, dass der Inhalt des Vortrags nicht durch alleinige Beweismittel des Vortragenden zweifelsfrei festgestellt werden könne. Durch Beweismittel des Vortragenden lasse sich zwar bestimmen, welches Wissen dem Publikum höchstens vermittelt worden sein könne, nicht aber, welches neue Wissen ihm notwendigerweise mindestens vermittelt worden sei. Feststellungen über die Absichten des Vortragenden oder seinen Eindruck davon, was dem Publikum vermittelt worden sei, könnten auch nicht als Anscheinsbeweis dafür angesehen werden, dass diese Informationen der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht worden seien, insbesondere im Hinblick auf Informationen, die dem Publikum neu gewesen wären. Zu berücksichtigen sei, dass ein Vortrag flüchtiger Natur sei und die Vortragsweise oder ‑geschwindigkeit sein Verständnis beeinträchtigen könne. Selbst ein Tonband- oder Videomitschnitt eines Vortrags wäre mit Vorsicht zu behandeln, wenn mehrfaches Anhören oder Ansehen erforderlich wäre, um den gesamten Informationsgehalt zu erfassen, es sei denn, der Mitschnitt selbst wäre öffentlich zugänglich gemacht worden. Informationen, die in den während des Vortrags von mindestens zwei Zuhörern gemachten schriftlichen Notizen enthalten seien, gälten üblicherweise als ausreichend, während Informationen in den Notizen eines einzelnen Zuhörers unzureichend sein könnten, da sich darin die Gedanken des Zuhörers und nicht allein der Inhalt des Vortrags widerspiegeln könnten. Hätte der Vortragende seinen Vortrag von einer maschinen- oder handgeschriebenen Vorlage abgelesen oder ihn im Nachhinein niedergeschrieben und wäre der Vortrag anschließend in dieser Form im Rahmen der Veranstaltung veröffentlicht worden, dann hätte die schriftliche Fassung bis zu einem gewissen Grad als Beweis für den Inhalt des Vortrags herangezogen werden können, wenn auch mit Vorsicht, da nicht garantiert gewesen wäre, dass das Manuskript vollständig und verständlich abgelesen worden bzw. die Niederschrift nicht ausführlicher abgefasst gewesen wäre. Am nützlichsten wäre ein an das Publikum während des Vortrags verteiltes Handout mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Vortrags und Kopien der gezeigten Folien.
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