les défauts de la chose – German Translation – Keybot Dictionary
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En cas de défaut de la chose, la loi offre plusieurs possibilités à l'acheteur : faire résilier la vente (art. 205 CO), réclamer une réduction du prix d'achat (art. 205 CO) ou exiger le remplacement de l'objet défectueux (art. 206 CO). L'art. 210 CO fixe à deux ans le délai d'action en garantie pour
les défauts de la chose
. Ce délai ne peut pas être réduit dans le contrat.
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Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer von Gesetzes wegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann entweder den Kauf rückgängig machen (Art. 205 OR), eine Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 205 OR) oder den Ersatz durch ein mangelfreies Produkt verlangen (Art. 206 OR). Art. 210 OR sieht für die Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Diese Frist kann im Vertrag nicht gekürzt werden. Der Verkauf von Gebrauchtwaren ist hierbei eine Ausnahme. In diesem Fall kann die Frist mindestens auf ein Jahr verkürzt werden.
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Le Conseil fédéral se félicite de la proposition de la Commission des affaires juridiques du Conseil national (CAJ-N) de prolonger le délai de prescription de l’action en garantie pour
les défauts de la chose
vendue.
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Der Bundesrat begrüsst die vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht. Dies hält er in seiner am 20. April 2011 veröffentlichten Stellungnahme zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) über eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts fest.
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En vertu de l’art. 210 al. 1 CO, toute action en garantie pour
les défauts de la chose
se prescrit par un an dès la livraison faite à l’acheteur. Cette disposition est également applicable au contrat d’entreprise selon art. 371 al. 1 CO.
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bauenschweiz.ch
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Nach Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 371 Abs. 1 OR auch im Werkvertrag Anwendung. Insofern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel des Werkes grundsätzlich ein Jahr nach Abnahme. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln eines unbeweglichen Bauwerks sieht das Gesetz hingegen eine fünfjährige Frist vor (Art. 371 Abs. 2 OR). In diesem Fall spielt die Koordination zwischen Kauf- und Werkvertrag nicht mehr. Der Unternehmer kann vom Besteller während fünf Jahren belangt werden und er haftet während dieser Zeit ohne Verschulden für allfällige Mängel. Für bewegliche Sachen, welche an den Unternehmer verkauft und von diesem in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden, gilt jedoch die Frist von einem Jahr. Der Unternehmer kann somit vom Besteller während fünf Jahren belangt werden, gegen seinen Lieferanten kann er jedoch nur während eines Jahres vorgehen. Diese gesetzliche Regelung hat in der Praxis vermehrt zu unbefriedigenden Situationen und Resultaten geführt. Die Stammgruppe „Ausbau- und Gebäudehülle“ von bauenschweiz hat deshalb im September 2007 eine Arbeitsgruppe gegründet und diese beauftragt, nach einer neuen und sinnvollen Lösung zu suchen. Diese Arbeitsgruppe hat in relativ kurzer Zeit einen Vorschlag erarbeitet. Demnach sollte Art. 210 OR insofern ergänzt werden, als für eine Sache, die für ein unbewegliches Bauwerk verwendet oder in ein solches eingebaut worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt wird. Diese Bestimmung soll alle Sachen (Baustoffe und Bauteile) umfassen, die üblicherweise zur Herstellung von Bauwerken verwendet werden (Beton, Zement, Gips, Bauholz, Fenster usw.). Der ehemalige Ständerat Hermann Bürgi trug unseren Vorschlag mit und reichte am 20. Dezember 2007 eine parlamentarische Initiative mit der entsprechenden Stossrichtung ein.
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se prescrit par un an dès la livraison faite à l’acheteur. Cette disposition est également applicable au contrat d’entreprise selon art. 371 al. 1 CO.
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Nach Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 371 Abs. 1 OR auch im Werkvertrag Anwendung. Insofern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel des Werkes grundsätzlich ein Jahr nach Abnahme. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln eines unbeweglichen Bauwerks sieht das Gesetz hingegen eine fünfjährige Frist vor (Art. 371 Abs. 2 OR). In diesem Fall spielt die Koordination zwischen Kauf- und Werkvertrag nicht mehr. Der Unternehmer kann vom Besteller während fünf Jahren belangt werden und er haftet während dieser Zeit ohne Verschulden für allfällige Mängel. Für bewegliche Sachen, welche an den Unternehmer verkauft und von diesem in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden, gilt jedoch die Frist von einem Jahr. Der Unternehmer kann somit vom Besteller während fünf Jahren belangt werden, gegen seinen Lieferanten kann er jedoch nur während eines Jahres vorgehen. Diese gesetzliche Regelung hat in der Praxis vermehrt zu unbefriedigenden Situationen und Resultaten geführt. Die Stammgruppe „Ausbau- und Gebäudehülle“ von bauenschweiz hat deshalb im September 2007 eine Arbeitsgruppe gegründet und diese beauftragt, nach einer neuen und sinnvollen Lösung zu suchen. Diese Arbeitsgruppe hat in relativ kurzer Zeit einen Vorschlag erarbeitet. Demnach sollte Art. 210 OR insofern ergänzt werden, als für eine Sache, die für ein unbewegliches Bauwerk verwendet oder in ein solches eingebaut worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt wird. Diese Bestimmung soll alle Sachen (Baustoffe und Bauteile) umfassen, die üblicherweise zur Herstellung von Bauwerken verwendet werden (Beton, Zement, Gips, Bauholz, Fenster usw.). Der ehemalige Ständerat Hermann Bürgi trug unseren Vorschlag mit und reichte am 20. Dezember 2007 eine parlamentarische Initiative mit der entsprechenden Stossrichtung ein.