les frais de la formation – German Translation – Keybot Dictionary
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Cette aide s’adresse à tout demandeur d’emploi, inscrit à l'ADEM voulant suivre une formation professionnelle.
Les frais de la formation
seront pris en charge par l'ADEM.
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Arbeitsuchende, die bei der ADEM gemeldet sind, können an beruflichen Weiterbildungen teilnehmen. Die Kosten für die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen werden von der ADEM übernommen.
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Par contre, les frais de formation ne sont pas déductibles; ils comprennent
les frais de la formation
initiale (apprentissage, maturité, études, etc.) et
les frais de la formation
nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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Par contre, les frais de formation ne sont pas déductibles; ils comprennent
les frais de la formation
initiale (apprentissage, maturité, études, etc.) et
les frais de la formation
nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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les frais de la formation
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nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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les frais de la formation
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nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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Par contre, les frais de formation ne sont pas déductibles; ils comprennent
les frais de la formation
initiale (apprentissage, maturité, études, etc.) et
les frais de la formation
nécessaire à l’exercice d’une autre profession (deuxième formation), lorsque la profession à apprendre n’a aucun rapport avec le revenu du travail obtenu et qu’il n’existe aucune contrainte économique extérieure (par ex. fermeture de l’entreprise).
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
www.swiss-athletics.ch
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Condition de cette formation : entraîneur de la relève L (au moins note 3) et affiliation Swiss Athletics ainsi que OK de la fédération.
Les frais de la formation
s’élèvent à CHF 2500 (y.c. taxe d’examen).
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swiss-athletics.ch
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Die Berufstrainerausbildung von Swiss Olympic (BTA) umfasst 7 Module plus Prüfung und dauert insgesamt 21 Tage. Voraussetzung für diese Ausbildung sind: Nachwuchstrainer L (mindestens Note 3) und Swiss Athletics Memberschaft, sowie das OK des Verbandes. Die Ausbildungskosten betragen CHF 2500 (inkl. Prüfungsgebühr). Wann und ob ein nächster Kurs 2017 beginnt resp. stattfindet kann ab März 2017 bei Swiss Athletics angefragt werden. Alle Informatio- nen rund um die Berufstrainerausbildung findet man auch unter: www.baspo.admin.ch € Trainerbildung € Berufs- trainerausbildung
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www.msr.ch
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Les frais de la formation
de base organisée par PolyReg sont de SFr. 650.-- pour la journée (TVA inclus).
Les frais de la formation
continue organisée par PolyReg sont de SFr. 340.-- pour la demie journée (TVA inclus).
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polyreg.ch
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Die obligatorischen Schulungen werden vom PolyReg zu marktüblichen Konditionen angeboten und direkt vom beauftragten Schulungsunternehmen in Rechnung gestellt.
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www.helpline-eda.ch
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helpline-eda.ch
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.
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les frais de la formation
initiale (apprentissage, maturité, études, etc.) et
les frais de la formation
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Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe „Aus- und Weiterbildung“ unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang (beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.