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Jacques l’apôtre, comme sanctuaire marial. Personne n’a approuvé le « culte » de la Gospa fondé sur les prétendues apparitions. Au contraire, à cause de la contestabilité, il a, à plusieurs reprises, interdit de parler de la nature surnaturelle des « apparitions et révélations » depuis l’autel, dans l’église, et d’organiser des pèlerinages officiels au nom des paroisses, des diocèses, et au nom de l’Eglise en général.
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Nichtsdestoweniger interpretiert Mgr. Pavao Žanić, Bischof von Mostar, die Erklärung von Zadar als Verneinung der Übernatürlichkeit der Geschehnisse von Medjugorje and als ein Dokument, dass Wallfahrten verbietet. Der Bischof von Mostar hält weiterhin an diesem Standpunkt fest: „Der Bischof hat zu verschiedenen Anlässen davor gewarnt, öffentlich über die Übernatürlichkeit der Erscheinungen zu sprechen oder sie in Kirchen zu verkünden, da es nicht möglich sei, zu sagen, dass die Muttergottes erscheine. Deshalb sind die offiziellen Wallfahrten nach Medjugorje nicht erlaubt“, schreibt Mgr. Ratko Perić, Nachfolger von Mgr. Pavao Žanić. (Prijestolje Mudrosti, Mostar 1995, S.282). Und er fährt fort: „Weder der Diözesanbischof, als Haupt der örtlichen Diözese und Kirche von Mostar-Duvno, noch eine andere kompetente Person haben bis heute die Pfarrei des hl. Jakobus von Medjugorje als ein marianisches Heiligtum bezeichnet, oder den „Kult“ der Muttergottes basierend auf angeblichen Erscheinungen bestätigt. Im Gegenteil, wegen seiner Anfechtbarkeit hat er bei vielen Anlässen verboten, am Altar oder in der Kirche über die übernatürlichen „Erscheinungen und Offenbarungen“ zu sprechen, und offizielle Wallfahrten im Namen von Pfarreien, Diözesen und generell im Namen der Kirche zu veranstalten. Diese und ähnliche Warnungen wurden auch von unserer ehemaligen Bischofskonferenz und vom Heiligen Stuhl veröffentlicht. Jeder, der sich dem widersetzt, handelt ausdrücklich gegen den offiziellen Standpunkt der Kirche, der nach 14 Jahren angeblicher Erscheinungen und wachsendem wirtschaftlichen Propaganda, immer noch in der Kirche gültig ist.“ (Ebenda, S. 285-286)
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