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In T 382/03 sandte der bisherige Vertreter Herr E. von der Sozietät UDL ein Fax, um anzukündigen, dass Herr U., der dieser Sozietät nicht angehört, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für den Beschwerdegegner 1 erscheinen würde. Herr E. teilte der Kammer nicht mit, dass die Vertretungsmacht seiner Sozietät erloschen war. Daher handelte es sich um eine Situation, in der der neue Vertreter, Herr U., aufgefordert wurde nachzuweisen, dass er bevollmächtigt war, für den Beschwerdegegner 1 zu handeln. Da Herr U. sich nicht auf eine allgemeine Vollmacht seitens des Beschwerdegegners 1 bezog, musste der Kammer der Nachweis einer Einzelvollmacht erbracht werden. Grundsätzlich war dies durch die Vorlage einer direkten Einzelvollmacht seitens des Einsprechenden 1 möglich oder durch die Einreichung einer Untervollmacht eines zugelassenen Vertreters, der berechtigt war, einem dritten Vertreter eine Untervollmacht zu erteilen. Angesichts der Untervollmacht der Sozietät UDL, die Herr U. in der mündlichen Verhandlung vorlegte, war die einzige offene Frage, ob UDL berechtigt war, eine solche Untervollmacht zu erteilen. Da Herr G. die Einspruchsschrift 1 ohne Vorlage einer Vollmacht einreichte, gab es keinen Nachweis, dass Herr G. befugt war, Untervollmachten zu erteilen. Nach Auffassung der Kammer ist die Frage, ob eine Kammer einen Vertreter als von einem Beteiligten bevollmächtigt betrachtet, eine Frage des Beweises einschließlich der freien Würdigung der Beweismittel und Gesamtumstände des Einzelfalls. Um einen angemessenen Maßstab der Beweiswürdigung in Bezug auf die Vollmacht eines Vertreters zu definieren, berücksichtige die Kammer das Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht.
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