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Dans l'affaire T 1194/97 (JO 2000, 525), la demande de brevet concernait un système d'extraction d'images composé de deux éléments, à savoir un support d'enregistrement et un dispositif de lecture, c'est-à-dire deux produits distincts, mais étroitement liés, qui pouvaient être vendus séparément, mais qui étaient tous deux conçus spécialement pour la mise en œuvre d'aspects complémentaires de la même idée inventive.
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In T 1194/97 (ABl. 2000, 525) betraf die Patentanmeldung ein zweiteiliges Bild-wiederauffindungssystem, bestehend aus einem Aufzeichnungsträger und einer Lesevorrichtung, also zwei gesonderten, aber zusammenwirkenden Artikeln, die getrennt verkauft werden können, die aber jeder für sich für die Umsetzung komplementärer Aspekte des gleichen erfinderischen Gedankens eigens angepasst sind. Anspruch 1 ist auf das System gerichtet, während mit Anspruch 4 der Aufzeichnungsträger an sich geschützt werden soll. Bei Erfindungen dieser Art - die landläufig als "Pfeil- und Bogen"- oder "Stecker- und Steckdose"-Erfindungen bekannt sind, entspricht es der üblichen Anspruchsformulierung, im Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsträger nach Anspruch 4 anzugeben, dass er "zur Anwendung in dem System nach Anspruch 1" gedacht ist. Die Prüfungsabteilung hatte den Anspruch 4 dahin gehend ausgelegt, dass er einen bekannten Aufzeichnungsträger definiere, auf dem Daten gespeichert seien, die keine eindeutige technische Funktion hätten. Sie hatte im Hinblick auf Art. 52 (2) d) EPÜ 1973 daraus geschlossen, dass "das, was auf dem Aufzeichnungsträger gespeichert ist, für die Zwecke der Beurteilung des technischen Gehalts des Aufzeichnungsträgers effektiv eine bloße Wiedergabe von Informationen darstellt". Die Kammer vertrat die Auffassung, dass die Prüfungsabteilung bei ihrer Auslegung des Anspruchs 4 die Formulierung "zur Anwendung" falsch interpretiert hat. Sie hob hervor, dass der Aufzeichnungsträger richtig verstanden nach Anspruch 4 funktionelle technische Merkmale aufweist - nämlich Zeilennummern, codierte Bildzeilen, Adressen und Synchronisationsinformationen -, die so angepasst sind, dass sie mit entsprechenden Mitteln in der Lesevorrichtung zusammenwirken und ein Bildwiederauffindungssystem bereitstellen (s. auch T 643/00).
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