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a) Krieg mungshafen das Seeschiff oder Luftfahrzeug verlas- b) Kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Besetzung von sen, oder nach Ablauf von 15 Tagen ab Mitternacht fremden Gebieten, Grenzzwischenfälle) desjenigen Tages, an dem das Seeschiff oder Luft- c) Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion fahrzeug im Bestimmungshafen angekommen ist, je d) Kriegsvorbereitungen oder Kriegsmassnahmen nachdem, welcher der beiden genannten Fälle zu- e) Explosion oder sonstige Wirkungen von Minen, erst eintritt. Torpedos, Bomben oder anderen Kriegswerkzeu- b) W erden die Güter oder Valoren in einem Zwischen- gen. Bei Verschollenheit eines Seeschiffes oder hafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, Luftfahrzeuges mit seiner Ladung wird als ruht die Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen ab Ursache ein solches Kriegswerkzeug vermutet, Mitternacht desjenigen Tages, an dem das Seeschiff sofern dafür die Wahrscheinlichkeit besteht. oder Luft¬fahrzeug in diesem Zwischenhafen oder f) Konfskation, Requisition, Sequestration, Wegnahme an diesem Zwischenplatz angekommen ist, gleich- oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Behörde gültig, ob die Güter oder Valoren an Land oder zu oder Macht im Zusammenhang mit Ereignissen ge- Wasser lagern. Die Versicherung tritt erst wieder in mäss Ziff. 1.a) - 1.d). Kraft, sobald die Güter oder Valoren an Bord des Die vom Versicherer zu leistende Entschädigung kann Seeschiffes oder Luftfahr¬zeuges verbracht worden frühestens 90 Tage nach Eintritt eines Tatbestandes sind, mit dem die Weiterreise erfolgen soll. gemäss Absatz 1 verlangt werden. c) Endet der Frachtvertrag statt im vorgesehenen Be- stimmungshafen in einem anderen Hafen oder an
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