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In T 471/05 stellte die Kammer fest, dass die für eine beanspruchte Erfindung geltenden Technizitätskriterien implizieren, dass der beanspruchte Gegenstand, mit dem der Gegenstand des Schutzbegehrens festgelegt wird, sich auf eine physische Entität oder Tätigkeit bezieht (s. T 619/02). Zwar konnte das in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Verfahren fraglos unter Verwendung von physischen Mitteln ausgeführt werden (z. B. einem Block eines optischen Materials, das stufenweise zu einem optischen System geformt wird, um die im Anspruch vorgegebene algebraische Bedingung zu erfüllen), oder unter Verwendung von technischen Mitteln (z. B. einem Computer zur Ermittlung der optischen Daten für den Entwurf für das optische System), oder in Form einer physischen Tätigkeit, die eine physikalische Entität zum Ergebnis hat (z. B. wenn der beanspruchte Schritt der "Anfertigung eines Entwurfs für das optische System" durch praktische Ausführung des in Anspruch 5 beanspruchten Entwurfs implementiert wird) und es sich bei den betreffenden Ausführungsformen des beanspruchten Verfahrens um vom Patentschutz nicht ausgenommene physische technische Tätigkeiten handelt (s. z. B. die Entscheidungen T 914/02 sowie T 258/03, ABl. 2004, 575). Dessen ungeachtet war die Verwendung technischer Mittel für das beanspruchte Verfahren nicht erforderlich, und dieses war nicht auf physische, technische Ausführungsformen beschränkt; dass das beanspruchte Verfahren nicht ausgeschlossene Ausführungsformen wie die oben genannten umfasste, konnte nicht darüber hinweghelfen, dass es sich auch auf ausgeschlossene Gegenstände erstreckte (T 914/02, Nrn. 2 und 3 der Entscheidungsgründe; T 388/04, ABl. 2007, 16; T 453/91, und T 930/05). Solange das beanspruchte Entwurfsverfahren daher nicht auf physische, technische Ausführungsformen beschränkt war, umfasste der beanspruchte Gegenstand Ausführungsarten, die nach Art. 52 (1) bis (3) EPÜ 1973 von der Patentierung ausgenommen waren und konnte somit nach dem EPÜ keinen Patentschutz erlangen.
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