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Auflistung der nach Art. 78 Abs. 5 BV geschützten Objekte (Art. 1 bzw. Anhang 1). Die parzellenscharfe Abgrenzung der Schutzobjekte ist Aufgabe der Kantone, die zugleich "ökologisch ausreichende Pufferzonen" ausscheiden müssen (Art. 3 Abs. 1). Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung, allenfalls auch eine Regeneration (Art. 4). Detaillierte Enumeration der von den Kantonen zu treffenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Art. 5 Abs. 1 betreffend die Schutzobjekte selbst, Abs. 2 betreffend deren Pufferzonen). Pflicht der Kantone, schon vor der Anordnung ihrer definitiven Schutz- und Unterhaltsmassnahmen jegliche neue Beeinträchtigung zu verhindern (Art. 7 "Vorsorglicher Schutz"), und darauf hinzuwirken, dass bestehende Beeinträchtigungen "bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden" (Art. 8). Soweit nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung die Vollzugszuständigkeit bei einer Bundesstelle liegt, treffen diese analoge Pflichten (Art. 9).
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