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Um unnötige Probleme bei der Einfuhr zu vermeiden, die allenfalls sogar zu einer Rückweisung oder Vernichtung der eingeführten Ware, respektive Rückweisung oder Euthanasie der eingeführten Tiere führen können, sind den nachfolgend aufgelisteten Punkten besondere Beachtung zu schenken. Das BVET weisst insbesondere darauf hin, dass bei Beanstandungen durch Grenztierärzte/innen der EU der jeweilige Mitgliedstaat für die Behandlung allfälliger Rekurse zuständig ist, und die Schweiz keine oder nur beschränkte Unterstützung bieten kann.
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