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Der EuGH hat entscheiden, dass die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung verlangt, dass die Haftpflichtversicherung für alle Fahrzeuginsassen gelten soll, und daher die irische nationale Rechtssprechung, die aus dem Versicherungsschutz Fahrzeuginsassen ausnimmt, welche in einem zur Insassenbeförderung nicht bestimmten Teil des Fahrzeugs fahren, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
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