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Der zweite Schwerpunkt der Revision hängt mit der zunehmenden digitalen Verbreitung von Radio und Fernsehen zusammen. Betreiber von Kabelnetzen, die heute ein analoges und digitales Angebot haben, müssen die Pflicht zur Verbreitung bestimmter Programme (must carry) auf beiden Verbreitungswegen erfüllen. Um die Digitalisierung zu fördern, wird die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen. Die Verbreitungspflicht im analogen Bereich soll schrittweise reduziert werden, wenn ein hoher Anteil der Haushalte mit digitalen Endgeräten ausgerüstet ist. Bei der Umsetzung wird eine Abwägung der Interessen des Publikums und der Kabelnetzbetreiber durch das UVEK vorzunehmen sein. Je nach Region besteht gegenwärtig für knapp zwanzig in- und ausländische Fernsehprogramme eine Verbreitungspflicht: sechs bis sieben SRG-Programme, die regionalen Fernsehprogramme mit Konzession in ihrem Versorgungsgebiet, acht ausländische Fernsehprogramme (z.B. ARTE, TV5, 3Sat) sowie die Programme mit einer Aufschaltverfügung (z.B. Schweizer Sportfernsehen). Mittelfristig ist eine vollständige Aufhebung der analogen Verbreitungspflicht vorgesehen.
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