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Überraschend war vor allem die massive Einschränkung des Anwendungsbereichs des Rundschreibens. In der ursprünglichen Version sollte jedes Finanzinstitut der Regelung unterstellt werden, das mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt: Es hat mehr als hundert Beschäftigte, zahlt einzelnen Mitarbeitenden ein Gehalt mit mehr als zwanzig Prozent variablen Vergütungen und/oder eine Gesamtvergütung von mehr als 800000 Franken pro Jahr. In der Endversion gilt das Rundschreiben nur noch für Finanzinstitute, die über Eigenmittel (Banken) oder eine Solvabilitätsspanne (Versicherungen) von mehr als zwei Milliarden Franken verfügen. Damit sind nur noch sieben Banken und fünf Versicherungen den zehn Grundsätzen unterstellt.
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