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Selbst wenn sich die Anwendung von Verfahrensrecht oder materiellem Recht als fehlerhaft erweist, so die Kammer, ist damit noch lange nicht bewiesen, dass der Spruchkörper die Rechte eines Beteiligten bewusst verletzt. Noch weniger kann die Tatsache, dass ein Beteiligter selbst eine frühere, angeblich fehlerhafte Entscheidung einer Beschwerdekammer angreift, eine Grundlage dafür bieten, den Kammermitgliedern in späteren Fällen Befangenheit zu unterstellen. Andernfalls würden den Beteiligten uneingeschränkte Möglichkeiten eröffnet, Kammermitglieder aus Gründen, die mit Befangenheit nichts zu tun haben, von der Erledigung ihrer Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beschwerdekammer in der Entscheidung T 954/98 vom 9. Dezember 1999 dargelegt hat, dass die auf eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit anwendbaren Vorschriften einen zweifachen Zweck verfolgen. Zum einen sollte ein Mitglied nicht an einem Fall mitwirken, in dem es der Befangenheit verdächtigt werden könnte, zum anderen soll es einem Beteiligten nicht möglich sein, die Besetzung der Kammer ohne jeden objektiven Grund willkürlich zu ändern. Beruht die Besorgnis der Befangenheit einzig und allein darauf, dass Verfahrensmaßnahmen, die einen Beteiligten betreffen, durchgeführt worden sind, so reicht dies nicht aus, um eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende diese Maßnahmen als Ausdruck von Voreingenommenheit ihm gegenüber interpretiert. Die Kammer gelangte zu dem Schluss, dass die Umstände des vorliegenden Falls und das Verhalten der ursprünglichen Kammermitglieder keinen Anlass zu einer objektiv berechtigten Besorgnis der Befangenheit gaben. Die Kammer hatte sodann zu prüfen, ob subjektive Befangenheitsgründe vorlagen. Die Kammer in der modifizierten Zusammensetzung erklärte, dass es zu den grundlegenden Pflichten eines Beschwerdekammermitglieds gehört, im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit Entscheidungen objektiv zu treffen und sich dabei weder von persönlichen Interessen noch von den Äußerungen oder Handlungen Dritter beeinflussen zu lassen. Das Bekenntnis zu diesem Grundsatz ist in der feierlichen Erklärung, die den Mitgliedern der Beschwerdekammern bei ihrer Amtseinführung abgenommen wird, ausdrücklich enthalten. Daher ist bis zum Beweis des Gegenteils von der Unbefangenheit eines Beschwerdekammermitglieds auszugehen. Die Kammer befand, dass in dem fraglichen Fall kein Beweis für Befangenheit vorg
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