statué – German Translation – Keybot Dictionary

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Keybot 38 Results  www.epo.org  Page 2
  La Convention sur le br...  
a statué sur le recours sans statuer sur une requête pertinente pour cette décision.
über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
  La Jurisprudence des Ch...  
Si la question de la recevabilité d'une opposition se pose lorsque plusieurs oppositions ont été formées, il convient par conséquent, parallèlement à la procédure de recours relative à la question de la recevabilité, de faire avancer la procédure d'opposition jusqu'à ce qu'elle soit en état d'être conclue, afin qu'il puisse être statué rapidement sur l'opposition dès la clôture de la procédure de recours.
Die Beschwerdekammer ordnete in ihrer Entscheidung den Beschleunigungsgedanken den Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu. Denn die "raison d'être" eines Patents sei seine praktische Durchsetzung, wobei der Zeitfaktor für die Interessen des Patentinhabers und die seiner Mitbewerber oft von großer Bedeutung sei. Daher, so die Beschwerdekammer, sei es wichtig, nicht nur rasch über die Beschwerde zu entscheiden, sondern auch das Einspruchsverfahren schnell zu Ende zu bringen. Trete bei mehreren Einsprüchen die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs auf, so solle parallel zum Beschwerdeverfahren in der Zulässigkeitsfrage auch das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidungsreife vorangetrieben werden, damit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens schnell über den Einspruch entschieden werden könne. Der möglicherweise unzulässige Einspruch solle entsprechend Art. 106 (1) Satz 2 EPÜ 1973 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde; unverändert) bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer als zulässig behandelt werden.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans la décision T 297/88, la chambre a examiné de manière approfondie la question de savoir dans quelles circonstances la Grande Chambre de recours peut être saisie d'une question sur laquelle elle a déjà statué.
Da die Frage von der Großen Beschwerdekammer schon entschieden worden war, wurde in der Sache T 82/93 (ABl. 1996, 274) keine Vorlage zugelassen. In T 297/88 beschäftigte sich die Kammer ausführlich mit der Frage, wann eine Frage vorgelegt werden kann, die von der Großen Beschwerdekammer schon entschieden wurde. Sie war der Meinung, dass grundsätzlich jede Antwort der Großen Beschwerdekammer auf eine Rechtsfrage in Frage gestellt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Argumentation der angegriffenen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist so mangelhaft, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung als solcher unausweichlich sind; oder die Argumentation geht von falschen Voraussetzungen aus, sodass sich aus diesem Grunde Zweifel an der gezogenen Schlussfolgerung aufdrängen; oder wenn zwar die Voraussetzungen stimmen und die Argumentation schlüssig ist, sodass auch die Schlussfolgerung richtig sein muss, aber seither eingetretene rechtliche bzw. technische Entwicklungen es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheinen lassen können, die Frage nochmals durch die Große Beschwerdekammer prüfen zu lassen.
  La Jurisprudence des Ch...  
L'objection émanait d'un tiers qui était partie à une procédure juridictionnelle au Royaume-Uni et dans laquelle la seule nouveauté de la revendication résidait dans la posologie. Cette objection se fondait sur le fait que le membre en question avait présidé la chambre de recours technique qui avait statué sur une affaire précédente sur le même sujet.
Im Namen ihrer Mandaten beantragten deren zugelassene Vertreter nach Art. 24 (3) EPÜ, ein bestimmtes Mitglied der Großen Beschwerdekammer von der Mitwirkung an der Verhandlung über die unter G 2/08 (Dosierungsform) anhängige Vorlage auszuschließen. Die Besorgnis der Befangenheit war von einem Dritten geäußert worden, der Beteiligter an einem Rechtsstreit im Vereinigten Königreich war, in welchem die Neuheit des Anspruchs einzig und allein in einer Dosierungsform lag. Die Besorgnis der Befangenheit wurde damit begründet, dass das betreffende Mitglied Vorsitzender der Technischen Beschwerdekammer gewesen sei, die über einen früheren Fall entschieden habe. Die Entscheidung in dieser Sache sei außergewöhnlich gewesen, woraus der Dritte schloss, dass es für das betreffende Mitglied sehr schwierig wäre, offen an die im anhängigen Vorlageverfahren zu entscheidenden Fragen heranzugehen; dieser Eindruck müsste außerdem auch bei denjenigen entstehen, die ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten.
  La Jurisprudence des Ch...  
La chambre de recours a constaté à propos de cette façon de procéder qu'il est certes exact qu'en cas de rejet de l'opposition pour irrecevabilité, il n'est pas statué, d'un point de vue formel, sur le maintien du brevet.
In T 344/88 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung für den Fall, dass die Einspruchsabteilung beabsichtigen sollte, das Patent ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten. Die Einspruchsabteilung verwarf den Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig. Die Beschwerdekammer stellte zu diesem Vorgehen fest, dass es zwar zutreffe, dass bei Verwerfung des Einspruchs als unzulässig formal nicht über die Aufrechterhaltung des Patents entschieden werde. Der Bestand des Patents sei aber die Folge dieser Entscheidung. Deshalb dürfe bei einem Hilfsantrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Verhandlung nicht ausschließlich vom Wortlaut des Antrags ausgegangen werden. Angesichts der besonderen Wichtigkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung sei, wenn bei vernünftiger Würdigung des Antragswortlauts vermutet werden könne, dass auch hierzu eine mündliche Verhandlung begehrt werde, eine solche anzuberaumen oder in echten Zweifelsfällen der Umfang des Hilfsantrags durch Rückfrage bei dem betreffenden Antragsteller zu klären.
  La Jurisprudence des Ch...  
Aussi a-t-il demandé que les frais de procédure soient répartis différemment. Bien que l'opposition et le recours aient été retirés, il a été statué sur la question de la répartition des frais (comme dans T 765/89).
Im Fall T 85/84 hatte der Beschwerdeführer 48 Stunden vor dem Termin für die mündliche Verhandlung die Beschwerde per Telex an das EPA sowie an den Vertreter des Beschwerdegegners zurückgenommen. Das EPA hatte mit Telex um 16.17 Uhr diese Mitteilung zusammen mit dem Aufhebungsbeschluss für die mündliche Verhandlung an den Vertreter des Beschwerdegegners, der ein Mitarbeiter seiner Patentabteilung war, weitergeleitet. Das Telex erreichte die Patentabteilung erst am Tag danach. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertreter des Beschwerdegegners aber bereits abgereist, um die mündliche Verhandlung in München vorzubereiten. Er verlangte Verteilung der Kosten. Obwohl Einspruch und Beschwerde zurückgenommen wurden, wurde noch über die Kostenverteilung entschieden (ebenso in T 765/89). Die Kammer lehnte die Kostenverteilung ab, da dem Vertreter des Beschwerdegegners noch rechtzeitig mitgeteilt worden sei, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde. Interne Verzögerungen bei der Weiterleitung der Mitteilung seien nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Der Aufbruch nach München einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sei nicht durch die Entfernung gerechtfertigt und daher nicht für die mündliche Verhandlung erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass seine Mitteilung den Vertreter noch rechtzeitig erreicht. Es liege kein schuldhaftes Verhalten vor.
  La Jurisprudence des Ch...  
Ainsi, la poursuite d'office de la procédure conformément à la règle 60(2), deuxième phrase CBE 1973 ne concernait plus que la requête subsidiaire sur laquelle il n'avait pas été statué de manière définitive.
In T 558/95 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Einspruchsabteilung den Hauptantrag vor der Zurücknahme des Einspruchs zurückgewiesen hatte. Die Zurückweisung war eine hinsichtlich dieses Antrags abschließende Entscheidung, die von der ersten Instanz, auch nach Zurücknahme des Einspruchs, nicht mehr überprüft werden konnte. Die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen gemäß R. 60 (2) Satz 2 EPÜ 1973 betraf somit nur noch den nicht abschließend beschiedenen Hilfsantrag.
  La Jurisprudence des Ch...  
52(4) CBE 1973 entend exclure des restrictions résultant de la brevetabilité. La chambre a finalement statué sur la base de l'absence de nouveauté ou la non-observation de l'art. 123(2) CBE 1973 des différentes requêtes et, partant, il n'a pas été nécessaire de trancher définitivement les questions ci-dessus.
Diese Überlegungen führten zur Frage, ob Anspruch 1 mit Art. 52 (4) EPÜ 1973 in Einklang steht. Die Kammer wies darauf hin, dass die Festlegung des optimalen individuellen Behandlungsplans, insbesondere das Verschreiben und die Änderung der Verabreichungsweise für ein bestimmtes Arzneimittel, um den besonderen Bedürfnissen eines Patienten gerecht zu werden und das erwünschte Ergebnis der Behandlung eines einzelnen Patienten zu erreichen, in erster Linie zu den Tätigkeiten eines Arztes bei der Ausübung seiner Heilkunst, d. h. der Heilung, Vorbeugung oder Linderung der Symptome von Leiden und Krankheit, zähle. Diese Tätigkeiten seien typisch für die nicht gewerblich anwendbaren medizinischen Verfahren, die Art. 52 (4) EPÜ 1973 vom Patentschutz ausschließen solle. Der Fall wurde schließlich auf der Grundlage mangelnder Neuheit bzw. mangelnder Übereinstimmung der verschiedenen Anträge mit den Erfordernissen des Art. 123 (2) EPÜ 1973 abgeschlossen, sodass über die vorstehend genannten Fragen nicht endgültig entschieden werden musste.
  La Jurisprudence des Ch...  
La chambre n'a pas statué sur cette question, mais est partie du principe, au profit du requérant, que le caractère de nouveauté de l'objet d'une revendication de type suisse pouvait toujours être déduit d'une nouvelle utilisation thérapeutique.
Die Kammer setzte sich mit der Frage auseinander, ob die in der Entscheidung G 1/83 unter der Geltung des EPÜ 1973 zugelassene Ausnahme vom allgemeinen Erfordernis der Neuheit immer noch gerechtfertigt sei, nachdem der neue rechtliche Rahmen es Anmeldern gestatte, ihre Ansprüche gemäß Art. 54 (5) EPÜ abzufassen, um Patentschutz für eine neue therapeutische Anwendung eines bekannten Arzneimittels zu erlangen. Würde dies verneint, so müsste die Neuheit von Swiss-type claims lediglich aufgrund des Stoffs selbst oder des Herstellungsverfahrens beurteilt werden. Die Kammer ließ diese Frage offen, ging jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Neuheit des Gegenstands eines Swiss-type claim nach wie vor von einer neuen therapeutischen Anwendung abgeleitet werden kann. Doch selbst angenommen, die Einführung von Art. 54 (5) EPÜ ändere nichts an der Rechtsgrundlage, auf der die Entscheidung G 1/83 beruhte, so fehle es dem beanspruchten Gegenstand dennoch an Neuheit. Anspruch 1 beziehe sich nicht auf eine neue therapeutische Verwendung im Sinne der Entscheidung G 1/83 und sei daher nicht neu. Dieses Thema wurde inzwischen in der Entscheidung G 2/08 (ABl. 2010, ***) behandelt, in der die Große Beschwerdekammer befand, dass ein Anspruch, dessen Gegenstand nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen wird, jetzt nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden darf, wie sie mit G 5/83 geschaffen wurde (s. Punkt 5.2.4 unten).
  La Jurisprudence des Ch...  
La chambre a, par ailleurs, statué sur la question de savoir si, pour que la composition d'un produit utilisé antérieurement soit "rendue accessible", il doit être possible de l'analyser entièrement de manière à pouvoir le reproduire exactement, comme l'a fait valoir le titulaire du brevet.
Darüber hinaus wurde von der Kammer geprüft, ob es angesichts der Forderung, dass die Zusammensetzung eines vorbenutzten Erzeugnisses "zugänglich zu machen" ist, möglich sein muss, ein solches Erzeugnis vollständig zu analysieren, sodass es - wie vom Patentinhaber vorgebracht - genau reproduziert werden kann. Nach Auffassung der Kammer wird die Neuheit einer beanspruchten Erfindung durch die Vorbenutzung des Erzeugnisses zerstört, wenn dessen Analyse anhand allgemein üblicher Verfahren dem Fachmann über eine Ausführungsart des Erzeugnisses Aufschluss gibt, die unter den Anspruch des Patents fällt.
  La Jurisprudence des Ch...  
La Grande Chambre de recours a, dans sa décision G 5/91 (JO 1992, 617), statué sur la suspicion de partialité à l'égard d'un membre d'une division d'opposition. Dans l'affaire T 261/88 (JO 1992, 627), qui a conduit à la saisine de la Grande Chambre, le premier examinateur était un ancien employé de l'opposant et avait souvent représenté cette société lors de procédures d'examen et d'opposition devant l'OEB.
Die Große Beschwerdekammer nahm in G 5/91 (ABl. 1992, 617) zu der Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds einer Einspruchsabteilung Stellung. Im Verfahren T 261/88 (ABl. 1992, 627), das Anlass der Vorlage war, war der beauftragte Prüfer früher beim Einsprechenden beschäftigt gewesen und hatte diese Firma viele Male in Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem EPA vertreten. Die Große Beschwerdekammer stellte fest, dass sich die ihr vorgelegten Fragen zwar nur auf das Verfahren vor den Einspruchsabteilungen bezögen, die zugrunde liegenden Probleme jedoch allgemeiner Art seien und sich auch auf die Tätigkeit anderer erstinstanzlicher Organe wie z. B. der Prüfungsabteilungen auswirkten, die mit der Durchführung des Verfahrens befasst seien (vgl. Art. 15 EPÜ 1973).
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 1366/05, l'instance décisionnaire, à savoir la division d'opposition, a statué sur la question de la nouveauté, décidant en l'espèce que l'objet revendiqué du brevet litigieux n'était pas nouveau par rapport à l'état de la technique (art. 54 CBE 1973).
In T 1366/05 hatte die entscheidende Instanz, in diesem Fall die Einspruchsabteilung, den im Streitpatent beanspruchten Gegenstand für nicht neu gegenüber dem Stand der Technik befunden (Art. 54 EPÜ 1973). Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung, das Patent wegen mangelnder Neuheit zu widerrufen, unter anderem deshalb an, weil die Entscheidung entgegen den Erfordernissen der R. 68 (2) EPÜ 1973 (jetzt R. 111 (2) EPÜ) nicht ausreichend begründet sei. Bevor die Kammer auf die materiellrechtliche Frage der Neuheit einging, prüfte sie, ob die angefochtene Entscheidung den Erfordernissen dieser Regel genügt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Einspruchsabteilung in der schriftlichen Entscheidung keine eigenen Gründe für ihre Schlussfolgerung genannt habe, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu sei. Die schriftliche Entscheidung einer Einspruchsabteilung, mit der ein Patent wegen mangelnder Neuheit widerrufen wird, müsse, damit sie im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973 begründet ist, eine logische Argumentation enthalten, und zwar beginnend mit der Nennung desjenigen Stands der Technik, auf den sich das Urteil stützt, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu ist. Die bloße Nennung dieser Schlussfolgerung sei keine Begründung im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973. Die Kammer stellte fest, dass eine reine Zusammenfassung des Vorbringens einer Partei an sich keine eigene Begründung der entscheidenden Instanz sei und eine schriftliche Entscheidung, die auf einer solchen mangelhaften Begründung beruhe, nicht als begründet im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973 gelten könne. Dieses Versehen wurde als wesentlicher Verfahrensmangel gewertet.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire G 4/95, la Grande Chambre a également statué sur la question de savoir si, eu égard notamment aux dispositions des articles 133 et 134 CBE 1973, un conseil en brevet habilité exerçant dans un pays qui n'est pas partie à la CBE, mais non habilité au regard de l'art.
In der obigen Entscheidung G 4/95 wurde ferner die Rechtsfrage beantwortet, ob insbesondere angesichts der Art. 133 und Art. 134 EPÜ 1973 eine Person, die kein zugelassener Vertreter im Sinne von Art. 134 EPÜ 1973, sondern in einem Nicht-EPÜ-Vertragsstaat zugelassener Patentanwalt ist, den Fall eines Beteiligten ganz oder teilweise vortragen kann, als wäre sie gemäß Art. 134 EPÜ 1973 zugelassen. Die Große Beschwerdekammer entschied, dass für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, keine besonderen Kriterien gelten. Die oben dargelegten Kriterien gelten auch für diese Patentvertreter (s. T 774/05 zum "US patent attorney").
  La Jurisprudence des Ch...  
La chambre a estimé que même si l'on devait conclure que l'instance qui a statué n'avait pas appliqué correctement des dispositions de droit procédural ou matériel, cela ne prouve pas pour autant qu'elle a délibérément porté atteinte au droit d'une partie.
Selbst wenn sich die Anwendung von Verfahrensrecht oder materiellem Recht als fehlerhaft erweist, so die Kammer, ist damit noch lange nicht bewiesen, dass der Spruchkörper die Rechte eines Beteiligten bewusst verletzt. Noch weniger kann die Tatsache, dass ein Beteiligter selbst eine frühere, angeblich fehlerhafte Entscheidung einer Beschwerdekammer angreift, eine Grundlage dafür bieten, den Kammermitgliedern in späteren Fällen Befangenheit zu unterstellen. Andernfalls würden den Beteiligten uneingeschränkte Möglichkeiten eröffnet, Kammermitglieder aus Gründen, die mit Befangenheit nichts zu tun haben, von der Erledigung ihrer Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beschwerdekammer in der Entscheidung T 954/98 vom 9. Dezember 1999 dargelegt hat, dass die auf eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit anwendbaren Vorschriften einen zweifachen Zweck verfolgen. Zum einen sollte ein Mitglied nicht an einem Fall mitwirken, in dem es der Befangenheit verdächtigt werden könnte, zum anderen soll es einem Beteiligten nicht möglich sein, die Besetzung der Kammer ohne jeden objektiven Grund willkürlich zu ändern. Beruht die Besorgnis der Befangenheit einzig und allein darauf, dass Verfahrensmaßnahmen, die einen Beteiligten betreffen, durchgeführt worden sind, so reicht dies nicht aus, um eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende diese Maßnahmen als Ausdruck von Voreingenommenheit ihm gegenüber interpretiert. Die Kammer gelangte zu dem Schluss, dass die Umstände des vorliegenden Falls und das Verhalten der ursprünglichen Kammermitglieder keinen Anlass zu einer objektiv berechtigten Besorgnis der Befangenheit gaben. Die Kammer hatte sodann zu prüfen, ob subjektive Befangenheitsgründe vorlagen. Die Kammer in der modifizierten Zusammensetzung erklärte, dass es zu den grundlegenden Pflichten eines Beschwerdekammermitglieds gehört, im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit Entscheidungen objektiv zu treffen und sich dabei weder von persönlichen Interessen noch von den Äußerungen oder Handlungen Dritter beeinflussen zu lassen. Das Bekenntnis zu diesem Grundsatz ist in der feierlichen Erklärung, die den Mitgliedern der Beschwerdekammern bei ihrer Amtseinführung abgenommen wird, ausdrücklich enthalten. Daher ist bis zum Beweis des Gegenteils von der Unbefangenheit eines Beschwerdekammermitglieds auszugehen. Die Kammer befand, dass in dem fraglichen Fall kein Beweis für Befangenheit vorg
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire G 3/03, la Grande Chambre de recours, saisie par la chambre de recours juridique dans l'affaire J 12/01, a statué comme suit : en cas de révision préjudicielle conformément à l'art. 109(1) CBE 1973, l'instance du premier degré dont la décision a été attaquée n'a pas compétence pour rejeter la requête du requérant en remboursement de la taxe de recours.
In G 3/03 beantwortete die Große Beschwerdekammer die Fragen, mit denen sie die Juristische Beschwerdekammer in J 12/01 befasst hatte, wie folgt: Wird einer Beschwerde gemäß Art. 109 (1) EPÜ 1973 abgeholfen, so ist das erstinstanzliche Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, nicht dafür zuständig, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei der Beschwerdekammer, die nach Art. 21 EPÜ 1973 in der Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn ihr nicht abgeholfen worden wäre. Für neuere Beispiele, bei denen G 3/03 anwendbar ist, s. T 1379/05, T 1315/04, T 245/05 oben und auch T 1863/07, in der die Kammer letztendlich, nachdem sie die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 96 (2) EPÜ 1973 in Erinnerung gerufen hatte, urteilte, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden müsse, weil die Anmeldung unter den betreffenden Umständen sofort und ohne vorherige Warnung an den Anmelder zurückgewiesen worden war.
  La Jurisprudence des Ch...  
Pour qu'un enseignement technique, par exemple la structure interne ou la composition d'un produit déjà utilisé, soit reconnaissable, il est souvent nécessaire d'analyser le produit qui incarne cet enseignement technique. Les chambres de recours ont à plusieurs reprises statué sur la question de savoir s'il est techniquement possible d'analyser un produit mis sur le marché.
In vielen Fällen setzt das Erkennen einer technischen Lehre, z. B. der inneren Struktur oder Zusammensetzung eines vorbenutzten Erzeugnisses, eine Analyse des diese technische Lehre verkörpernden Produkts voraus. Die Frage, ob die Analyse eines auf dem Markt befindlichen Produkts technisch machbar ist, hat die Beschwerdekammern schon mehrfach beschäftigt.
  La Jurisprudence des Ch...  
111(1) CBE reste inchangé. Le principe de la chose jugée s'applique également dans le cas d'une demande divisionnaire si la chambre de recours a statué sur le même objet dans le cas de la demande antérieure (T 51/08).
Die Beschwerdekammern sind der Meinung, dass eine Bindung auch in diesem Fall besteht (vgl. z. B. T 21/89, T 78/89, T 55/90, T 757/91, T 113/92, T 1063/92, T 153/93). Begründet wird dies oft mit dem Argument, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern abschließend und unanfechtbar sind, sodass kein Organ des EPA, auch keine Beschwerdekammer, erneut über einen bereits entschiedenen Tatbestand entscheiden kann. In der Sache T 690/91 wurde dies damit begründet, dass eine solche Bindung auch für alle folgenden Beschwerdeverfahren gilt, da die Kammer nach Art. 111 (1) EPÜ 1973 im Rahmen der Zuständigkeit der Abteilung tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Art. 111 (1) EPÜ bleibt unverändert. Der Grundsatz der "res judicata" (Rechtskraftwirkung) gilt auch im Fall einer Teilanmeldung, wenn eine Beschwerdekammer über denselben Gegenstand bereits im Rahmen der Stammanmeldung entschieden hat (T 51/08). Das heißt, ein Gegenstand, zu dem eine Beschwerdekammer im Rahmen der Stammanmeldung eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat, kann nicht in der Teilanmeldung weiterverfolgt werden. Wenn außerdem in einer Sache die Beschwerdebegründung nicht über die Einreichung und Geltendmachung eines Anspruchssatzes hinausgeht, der einen solchen Gegenstand darstellt, ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
  A-VI, 1.3 Contenu de la...  
S'il ne peut être statué, avant l'achèvement des préparatifs techniques en vue de la publication, sur une requête en correction d'éléments auxquels les tiers estimaient pouvoir se fier et dont la rectification serait susceptible de compromettre la sécurité juridique, il convient d'en faire mention sur la première page du texte publié (cf. la jurisprudence dans A-V, 3), comme il se doit pour toute requête en correction d'erreurs contenues dans la description, les revendications ou les dessins (cf. A-V, 3).
Die Veröffentlichung enthält gegebenenfalls auch die vom Anmelder gemäß Regel 137 (2) eingereichten neuen oder geänderten Patentansprüche sowie den europäischen Recherchenbericht und die von der Recherchenabteilung festgelegte Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sonst wird die vom Anmelder eingereichte Zusammenfassung veröffentlicht. Die Stellungnahme zur Recherche wird nicht zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht veröffentlicht (Regel 62 (2)), ist aber im Wege der Akteneinsicht zugänglich (siehe A-XI, 2.1). Wird einem Antrag auf Berichtigung von Mängeln in den beim EPA eingereichten Unterlagen nach Regel 139 stattgegeben, so ist dieser bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Kann über einen Antrag auf Berichtigung von Unrichtigkeiten, auf die sich Dritte verlassen durften und durch deren Berichtigung die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung noch nicht entschieden werden, so ist ein Hinweis darauf in die Titelseite der Veröffentlichung aufzunehmen (siehe die Rechtsprechung in A-V, 3). Ein solcher Hinweis wird auch angebracht, wenn ein Antrag auf Berichtigung von Fehlern in der Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen vorliegt (siehe A-V, 3). Ein anderer Fall eines Hinweises bei der Veröffentlichung liegt vor, wenn dem EPA eine Mitteilung des Anmelders nach Regel 32 (1) ("Sachverständigenlösung") zugegangen ist (siehe Mitteilung des EPA vom 7. Juli 2010, ABl. EPA 2010, 498). Weitere Angaben können nach dem Ermessen des Präsidenten des EPA aufgenommen werden.
  La Jurisprudence des Ch...  
La Grande Chambre de recours, sur saisine de la chambre ayant statué dans l'affaire T 742/96 (JO 1997, 533), a conclu que le principe de la bonne foi n'oblige pas les chambres de recours à notifier à un requérant le défaut de paiement de la taxe de recours, lorsque l'acte de recours a été déposé suffisamment tôt, de sorte que le requérant pouvait réagir et payer la taxe dans les délais, s'il n'existe aucune indication - ni dans l'acte de recours, ni dans tout autre document déposé dans le cadre du recours - permettant de déduire que le requérant risquait, faute d'une telle notification, de laisser passer par inadvertance le délai de paiement de la taxe de recours.
Die Große Beschwerdekammer gelangte im Zusammenhang mit der Vorlageentscheidung T 742/96 (ABl. 1997, 533) zu dem Schluss, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Beschwerdekammern nicht dazu verpflichte, einen Beschwerdeführer auch dann darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beschwerdegebühr noch aussteht, wenn er die Beschwerde so frühzeitig eingereicht habe, dass er die Gebühr noch rechtzeitig entrichten könnte, und weder der Beschwerdeschrift noch irgendeinem anderen auf die Beschwerde bezüglichen Dokument zu entnehmen sei, dass er die Frist für die Entrichtung der Gebühr ohne eine solche Mitteilung versehentlich versäumen würde.
  La Jurisprudence des Ch...  
113(1) CBE 1973, dans la mesure où la division d'opposition a statué sans avoir au préalable invité le requérant (titulaire du brevet) à s'exprimer au sujet de la nouveauté et de l'activité inventive, et sans l'avoir informé que les pièces se rapportant à la deuxième opposition, et notamment le document D1, devaient être prises en considération en ce qui concerne la question de la nouveauté.
In T 966/02 hatte der Einsprechende zwei form- und fristgerechte Einsprüche eingereicht. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der zweite Schriftsatz kein Einspruch war, sondern nur eine Zusatzeingabe zum ersten Einspruch darstelle und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Vergleich zu der nur im 2. Schriftsatz (Einspruch) vorgebrachten Druckschrift D1 nicht neu war. Die Kammer sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen Art. 113 (1) EPÜ 1973, da die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung getroffen hatte, ohne vorher den Beschwerdeführer (Patentinhaber) aufzufordern, zur Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit Stellung zu nehmen und ihn davon zu unterrichten, dass das Material aus dem zweiten Einspruch und insbesondere D1 bei der Frage der Neuheit zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall war klar zu erkennen, dass der Patentinhaber beide Einsprüche für unzulässig und somit eine sachliche Stellungnahme erst nach Klärung der Situation für sinnvoll hielt. Es war für den Beschwerdeführer (Patentinhaber) unvorhersehbar und völlig überraschend, dass die Einspruchsabteilung ohne vorher den Rahmen des Verfahrens geklärt zu haben und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, in diesem nun geklärten Rahmen zur Sache Stellung zu nehmen, eine endgültige Entscheidung treffen würde.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 433/05, la chambre s'est référée aux décisions T 1329/04 et T 1336/04 lorsqu'elle a statué sur la question de savoir si le problème technique avait effectivement été résolu par l'objet de la revendication 1 à la date pertinente (cf. également T 1306/04, T 710/05, T 1396/06).
In T 433/05 verwies die Kammer für ihre Entscheidung darüber, ob die technische Aufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich durch den Gegenstand von Anspruch 1 gelöst wurde, auf die Entscheidungen T 1329/04 und T 1336/04 (s. auch T 1306/04, T 710/05, T 1396/06).
  La Jurisprudence des Ch...  
La nouvelle règle 104a) et b) CBE dispose qu'il peut y avoir vice fondamental de procédure lorsqu'une chambre de recours n'a pas tenu une procédure orale requise par une partie ou lorsqu'une chambre n'a pas statué sur une requête pertinente pour la décision.
Art. 112a (2) d) EPÜ eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, in der Ausführungsordnung weitere schwerwiegende Verfahrensmängel zu nennen, auf die ein Überprüfungsantrag gestützt werden kann. Gemäß der neuen R. 104 a) und b) EPÜ kann ein solcher Antrag auch auf schwerwiegende Verfahrensmängel gestützt werden, die dadurch entstehen, entweder, dass eine von einem Beteiligten beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt wurde oder über einen für die Entscheidung der Beschwerdekammer relevanten Antrag nicht entschieden wurde.
  La Jurisprudence des Ch...  
Cependant, les chambres de recours ont toujours considéré qu'il devait être satisfait à des exigences de forme pour que la qualité d'opposant soit considérée comme transmise. La plupart du temps, elles ont statué en appliquant par analogie le principe général de procédure énoncé à la règle 22(3) CBE (ancienne règle 20(3) CBE 1973).
Das EPÜ enthält keine ausdrücklichen Vorschriften bezüglich der Formerfordernisse für die Übertragung der Einsprechendenstellung. Dennoch haben die Beschwerdekammern durchweg die Auffassung vertreten, dass Formerfordernisse erfüllt sein müssen, wenn die Einsprechendenstellung als übertragen angesehen werden soll. Diese Haltung wurde meist mit einer analogen Anwendung des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes aus R. 22 (3) EPÜ (früher R. 20 (3) EPÜ 1973) begründet. Einige Kammern haben jedoch Zweifel an der analogen Anwendbarkeit geäußert (z. B. T 261/03; s. auch Vorlage T 1091/02, ABl. 2005,14).
  G-IV, 5.1.2 Réexamen en...  
L'examinateur devra vérifier s'il a déjà été statué définitivement sur la date de dépôt accordée avant de considérer les documents comme étant compris dans l'état de la technique au sens de l'article 54(3).
Bevor der Prüfer Dokumente als Stand der Technik gemäß Art. 54 (3) betrachtet, sollte er überprüfen, ob bereits eine abschließende Entscheidung über den zuerkannten Anmeldetag ergangen ist. Falls der Anmeldetag noch nicht feststeht, sollte der Prüfer die Dokumente (sofern sie für die Beurteilung der Patentierbarkeit des beanspruchten Gegenstands relevant sind) zunächst so behandeln als wäre der ihnen zuerkannte Anmeldetag korrekt und diesen Punkt später überprüfen.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire J 11/93, le demandeur s'était fondé sur la règle 69(2) CBE 1973 pour demander officiellement qu'il soit statué sur une décision constatant que sa demande était réputée retirée. Dans le mémoire exposant les motifs de son recours, il avait affirmé que la notification officielle visée à la règle 85bis(1) CBE 1973 (supprimée dans la CBE 2000) aurait dû être envoyée au mandataire européen agréé, étant donné que celui-ci était dûment autorisé à agir au nom du demandeur en vertu d'un pouvoir général qui avait été déposé auprès de l'OEB dans le cadre d'une autre demande de brevet européen.
In der Sache J 11/93 beantragte der Anmelder gemäß R. 69 (2) EPÜ 1973 formgerecht eine Entscheidung über die Feststellung, dass seine Anmeldung als zurückgenommen gelte. In seiner Beschwerdebegründung brachte er vor, die Mitteilung des Amts nach R. 85a (1) EPÜ 1973 (gestrichen im EPÜ 2000) hätte dem bevollmächtigten europäischen Vertreter zugestellt werden müssen, da er aufgrund einer beim EPA im Zusammenhang mit einer anderen europäischen Patentanmeldung eingereichten allgemeinen Vollmacht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei, für den Anmelder zu handeln. Stattdessen sei die Mitteilung dem Anmelder, einem amerikanischen Unternehmen, direkt zugestellt worden.
  E-VI, 3. Sursis à  stat...  
Lorsqu'une affaire est en instance devant la Grande Chambre de recours et que l'issue de la procédure d'examen ou d'opposition dépend entièrement de la décision de la Grande Chambre de recours, la procédure n'est suspendue qu'à la demande d'au moins une des parties. Si la procédure n'est pas suspendue, il sera statué conformément à la pratique en vigueur (cf. JO OEB 2006, 538).
Ist eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer anhängig und der Ausgang des Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens völlig von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig, so wird das Verfahren nur dann ausgesetzt, wenn die Aussetzung von mindestens einem Verfahrensbeteiligten beantragt wird. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt, so wird auf der Grundlage der bestehenden Praxis entschieden (siehe ABl. EPA 2006, 538).
  La Jurisprudence des Ch...  
Si la chambre est parvenue à cette conclusion, c'est que, dans les circonstances particulières de l'espèce, la procédure d'opposition avait pu être conduite relativement rapidement, sans qu'il soit nécessaire de recourir à une procédure orale ; le principe qui veut qu'il soit statué rapidement sur le maintien ou la révocation d'un brevet avait été ainsi respecté, et, par ailleurs, la chambre tenait compte du fait que les revendications modifiées avaient été déposées en même temps que le mémoire exposant les motifs du recours, c'est-à-dire dès le début de la procédure de recours.
In T 746/91 wandte die Kammer die in T 63/86 aufgestellten Grundsätze an und verwies die Sache an die Einspruchsabteilung zurück mit der Auflage, zu prüfen und zu entscheiden, ob das Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden sollte und, wenn ja, ob die Ansprüche die Bestimmungen des Übereinkommens erfüllen. Die Kammer trug mit dieser Entscheidung den besonderen Umständen des betreffenden Falls Rechnung. Das Einspruchsverfahren war nämlich relativ zügig und ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden, sodass dem Grundsatz Genüge getan war, wonach so schnell wie möglich festgestellt werden muss, ob ein Patent aufrechterhalten wird oder nicht. Außerdem waren die geänderten Ansprüche bereits zusammen mit der Beschwerdebegründung, also im frühestmöglichen Stadium des Beschwerdeverfahrens, eingereicht worden.
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La chambre de recours juridique a statué sur la recevabilité d'un recours contre une lettre envoyée par un agent des formalités qui avait appliqué l'accord d'extension. La chambre a jugé en l'espèce qu'y faisaient obstacle les dispositions de l'art.
Die Juristische Beschwerdekammer entschied über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen ein Schreiben eines Formalprüfers, der die Erstreckungsverordnung angewandt hatte. Die Zulässigkeit sei vorliegend aufgrund der abschließenden Regelung des Art. 106 (1) EPÜ 1973, wonach nur Entscheidungen beschwerdefähig sind, die von den darin genannten Organen des EPA im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem EPÜ 1973 erlassen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte jedoch nicht für Entscheidungen, die das EPA in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Erstreckungsvereinbarung und der entsprechenden Erstreckungsverordnung (ABl. 1994, 75) erlässt.
  Restauration du droit d...  
Pour que la recherche internationale soit effectuée, il n'est pas nécessaire que l'office récepteur ait statué sur la requête en restauration du droit de priorité si la date du dépôt de la demande s'inscrit dans un délai de deux mois à compter de la date d'expiration du délai de priorité puisque, dans ce cas, la revendication de priorité n'est pas considérée comme nulle pendant la phase internationale (cf. point 233).
Eine Entscheidung des Anmeldeamts über einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts ist für die internationale Recherche nicht erforderlich, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, eingereicht wurde, da in diesem Fall der Prioritätsanspruch während der internationalen Phase nicht als nichtig betrachtet werden darf (vgl. 233).
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 739/05, la chambre avait estimé qu'il n'y avait aucune raison de suspendre la procédure et la décision finale jusqu'à ce que la Grande Chambre de recours ait statué sur une question de droit d'importance fondamentale, susceptible de présenter un intérêt majeur en l'espèce.
In T 739/05 sah die Kammer keinen Grund, das Verfahren auszusetzen und die Endentscheidung aufzuschieben, bis die Große Beschwerdekammer über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte. Die Kammer war der Auffassung, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei anhängigen Verfahren den Ausgang des Falles nicht beeinflussen könne. Wenn die in Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts festgeschriebene bestehende langjährige Praxis durch eine neue Entscheidung aufgehoben wird, gesteht die ständige Rechtsprechung den Anmeldern in anhängigen Verfahren eine Übergangszeit zu, in der sie sich auf die bisherige Praxis berufen können, bis die ändernde Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
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