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Die Beschwerdekammern sind der Meinung, dass eine Bindung auch in diesem Fall besteht (vgl. z. B. T 21/89, T 78/89, T 55/90, T 757/91, T 113/92, T 1063/92, T 153/93). Begründet wird dies oft mit dem Argument, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern abschließend und unanfechtbar sind, sodass kein Organ des EPA, auch keine Beschwerdekammer, erneut über einen bereits entschiedenen Tatbestand entscheiden kann. In der Sache T 690/91 wurde dies damit begründet, dass eine solche Bindung auch für alle folgenden Beschwerdeverfahren gilt, da die Kammer nach Art. 111 (1) EPÜ 1973 im Rahmen der Zuständigkeit der Abteilung tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Art. 111 (1) EPÜ bleibt unverändert. Der Grundsatz der "res judicata" (Rechtskraftwirkung) gilt auch im Fall einer Teilanmeldung, wenn eine Beschwerdekammer über denselben Gegenstand bereits im Rahmen der Stammanmeldung entschieden hat (T 51/08). Das heißt, ein Gegenstand, zu dem eine Beschwerdekammer im Rahmen der Stammanmeldung eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat, kann nicht in der Teilanmeldung weiterverfolgt werden. Wenn außerdem in einer Sache die Beschwerdebegründung nicht über die Einreichung und Geltendmachung eines Anspruchssatzes hinausgeht, der einen solchen Gegenstand darstellt, ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
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