statué – German Translation – Keybot Dictionary

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  La Convention sur le br...  
a statué sur le recours sans statuer sur une requête pertinente pour cette décision.
über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
  La Jurisprudence des Ch...  
La Grande Chambre n'a pas réexaminé la décision quant au fond, à savoir sur l'appréciation sur le fond de l'activité inventive, estimant que cela relevait de la compétence exclusive exercée par la chambre de recours en dernière instance. Il suffisait que la chambre de recours ait statué sur toutes les requêtes valables sans faire d'omission, et qu'elle ait indiqué ses motifs.
In R 1/08 wurde im Überprüfungsantrag ebenfalls ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Art. 112a (2) d) EPÜ geltend gemacht, weil in der Entscheidung, deren Überprüfung beantragt wurde, in Bezug auf einen Hilfsantrag keine Begründung gegeben worden sei. Die Große Beschwerdekammer ließ offen, ob diese Rechtsfrage nach Art. 112a (2) oder R. 104 EPÜ überhaupt überprüft werden könne, und verwies lediglich darauf, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass die Entscheidung begründet sei. Die Große Kammer prüfte die Entscheidung nicht in der Sache, d. h. hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil diese in die alleinige und abschließende Zuständigkeit der Beschwerdekammer falle. Es reiche aus, dass die Beschwerdekammer nicht infra petita, sondern über alle wirksamen Anträge entschieden und ihre Entscheidung begründet habe. Der Überprüfungsantrag sei daher nicht begründet.
  E-IX, 6. Décisions ne m...  
Il est particulièrement important de permettre un recours indépendant si la poursuite de la procédure dépend d'une décision préliminaire sur une question juridique fondamentale, par exemple si plusieurs chambres de recours ont statué dans un sens différent ou si des décisions divergentes ont été rendues par plusieurs divisions d'examen ou d'opposition sans qu'une décision ait été rendue à ce sujet par une chambre de recours.
Ob eine Zwischenentscheidung zu treffen ist, liegt im Ermessen des betreffenden Organs (siehe jedoch D-VI, 7.2.2 in Bezug auf Zwischenentscheidungen zur Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung in Einspruchsverfahren). Zwischenentscheidungen sollten zur Vermeidung einer Zerstückelung des Verfahrens nicht der Regelfall sein. Sie sollten nur dann getroffen werden, wenn sie ein weniger aufwendiges oder Zeit sparendes Gesamtverfahren zur Folge haben. Auch sollten hierbei gegebenenfalls die Interessen der Beteiligten mit in Betracht gezogen werden. In aller Regel wird eine Zwischenentscheidung nur dann sinnvoll sein, wenn in ihr die gesonderte Beschwerde zugelassen wird, da nur auf diesem Wege die Entscheidung über die Vorfrage vor der das Verfahren abschließenden Entscheidung Rechtskraft erlangt. (Das weitere Verfahren muss ausgesetzt werden, bis die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.) Die Zulassung der gesonderten Beschwerde ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Weiterführung des Verfahrens von der Vorentscheidung über eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art abhängig ist, die beispielsweise von verschiedenen Beschwerdekammern voneinander abweichend beurteilt wurde, oder wenn beispielsweise voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen und keine diesbezügliche Beschwerdeentscheidung vorliegen. Zwischenentscheidungen sind zu begründen; im Falle der Nichtzulassung der gesonderten Beschwerde kann dies auch erst in der Endentscheidung geschehen.
  La Jurisprudence des Ch...  
Si la question de la recevabilité d'une opposition se pose lorsque plusieurs oppositions ont été formées, il convient par conséquent, parallèlement à la procédure de recours relative à la question de la recevabilité, de faire avancer la procédure d'opposition jusqu'à ce qu'elle soit en état d'être conclue, afin qu'il puisse être statué rapidement sur l'opposition dès la clôture de la procédure de recours.
Die Beschwerdekammer ordnete in ihrer Entscheidung den Beschleunigungsgedanken den Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu. Denn die "raison d'être" eines Patents sei seine praktische Durchsetzung, wobei der Zeitfaktor für die Interessen des Patentinhabers und die seiner Mitbewerber oft von großer Bedeutung sei. Daher, so die Beschwerdekammer, sei es wichtig, nicht nur rasch über die Beschwerde zu entscheiden, sondern auch das Einspruchsverfahren schnell zu Ende zu bringen. Trete bei mehreren Einsprüchen die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs auf, so solle parallel zum Beschwerdeverfahren in der Zulässigkeitsfrage auch das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidungsreife vorangetrieben werden, damit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens schnell über den Einspruch entschieden werden könne. Der möglicherweise unzulässige Einspruch solle entsprechend Art. 106 (1) Satz 2 EPÜ 1973 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde; unverändert) bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer als zulässig behandelt werden.
  La Jurisprudence des Ch...  
Si la question de la recevabilité d'une opposition se pose lorsque plusieurs oppositions ont été formées, il convient par conséquent, parallèlement à la procédure de recours relative à la question de la recevabilité, de faire avancer la procédure d'opposition jusqu'à ce qu'elle soit en état d'être conclue, afin qu'il puisse être statué rapidement sur l'opposition dès la clôture de la procédure de recours.
Die Beschwerdekammer ordnete in ihrer Entscheidung den Beschleunigungsgedanken den Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu. Denn die "raison d'être" eines Patents sei seine praktische Durchsetzung, wobei der Zeitfaktor für die Interessen des Patentinhabers und die seiner Mitbewerber oft von großer Bedeutung sei. Daher, so die Beschwerdekammer, sei es wichtig, nicht nur rasch über die Beschwerde zu entscheiden, sondern auch das Einspruchsverfahren schnell zu Ende zu bringen. Trete bei mehreren Einsprüchen die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs auf, so solle parallel zum Beschwerdeverfahren in der Zulässigkeitsfrage auch das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidungsreife vorangetrieben werden, damit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens schnell über den Einspruch entschieden werden könne. Der möglicherweise unzulässige Einspruch solle entsprechend Art. 106 (1) Satz 2 EPÜ 1973 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde; unverändert) bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer als zulässig behandelt werden.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 739/05, la chambre avait estimé qu'il n'y avait aucune raison de suspendre la procédure et la décision finale jusqu'à ce que la Grande Chambre de recours ait statué sur une question de droit d'importance fondamentale, susceptible de présenter un intérêt majeur en l'espèce.
In T 739/05 sah die Kammer keinen Grund, das Verfahren auszusetzen und die Endentscheidung aufzuschieben, bis die Große Beschwerdekammer über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte. Die Kammer war der Auffassung, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei anhängigen Verfahren den Ausgang des Falles nicht beeinflussen könne. Wenn die in Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts festgeschriebene bestehende langjährige Praxis durch eine neue Entscheidung aufgehoben wird, gesteht die ständige Rechtsprechung den Anmeldern in anhängigen Verfahren eine Übergangszeit zu, in der sie sich auf die bisherige Praxis berufen können, bis die ändernde Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
  La Jurisprudence des Ch...  
La division d'examen a envoyé une brève notification selon laquelle il serait statué sur la requête en restitutio in integrum une fois qu'une décision finale serait rendue conformément à la règle 69(2) CBE 1973 ou, le cas échéant, dans le cadre de la procédure de recours.
In J 23/96 beantragte der Anmelder eine Entscheidung gemäß R. 69 (2) EPÜ 1973 und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Kurzmitteilung der Prüfungsabteilung besagte, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß R. 69 (2) EPÜ 1973 oder gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren entschieden werde. Die Beschwerdekammer betonte, der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag nicht gewährt werden könne; er rücke dem Hauptantrag nach und sei in der gleichen Entscheidung zu bescheiden wie der Hauptantrag. Das von der Prüfungsabteilung eingeschlagene Verfahren sei zum einen nicht verfahrensökonomisch und könnte zum anderen den Antragsteller dazu zwingen, zweimal eine Beschwerde einlegen zu müssen. Das Verfahren der Prüfungsabteilung leide somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der im vorliegenden Fall zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ohne sachliche Entscheidung zur Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung führen müsse, damit diese gleichzeitig über den Hauptantrag und über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag entscheide. Eine Entscheidung der Kammer über diesen Wiedereinsetzungsantrag war nicht zulässig, da sie nicht gemäß Art. 122 (4) EPÜ 1973 über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, sondern die Prüfungsabteilung.
  La Jurisprudence des Ch...  
Or, un des intimés a demandé une répartition différente des frais sous prétexte qu'il s'était déjà préparé à la procédure orale et que le requérant aurait dû savoir bien avant la date fixée pour cette procédure que son recours n'avait aucune chance d'aboutir. La chambre a statué sur cette requête et l'a rejetée au motif que le retrait du recours était intervenu suffisamment tôt pour que l'autre partie n'ait pas à supporter de frais de procédure orale.
In T 614/89 hatte der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die Beschwerde vier Tage vor dem Termin für die mündliche Verhandlung zurückgenommen. Die Beschwerdegegner konnten noch am selben Tag unterrichtet werden. Der Beschwerdegegner I stellte einen Antrag auf Kostenverteilung mit der Begründung, er habe sich auf die Verhandlung bereits vorbereitet und der Beschwerdeführer habe schon lange vor dem Termin wissen müssen, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Die Kammer entschied über den Antrag und wies ihn mit der Begründung zurück, dass die Rücknahme so rechtzeitig erfolgt war, dass Kosten für die mündliche Verhandlung nicht entstanden waren. Außerdem stellte sie fest, dass ein unbeschränktes Recht auf die mündliche Verhandlung bestehe und dass der Beschwerdeführer weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe (s. auch T 772/95).
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans la décision T 297/88, la chambre a examiné de manière approfondie la question de savoir dans quelles circonstances la Grande Chambre de recours peut être saisie d'une question sur laquelle elle a déjà statué.
Da die Frage von der Großen Beschwerdekammer schon entschieden worden war, wurde in der Sache T 82/93 (ABl. 1996, 274) keine Vorlage zugelassen. In T 297/88 beschäftigte sich die Kammer ausführlich mit der Frage, wann eine Frage vorgelegt werden kann, die von der Großen Beschwerdekammer schon entschieden wurde. Sie war der Meinung, dass grundsätzlich jede Antwort der Großen Beschwerdekammer auf eine Rechtsfrage in Frage gestellt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Argumentation der angegriffenen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist so mangelhaft, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung als solcher unausweichlich sind; oder die Argumentation geht von falschen Voraussetzungen aus, sodass sich aus diesem Grunde Zweifel an der gezogenen Schlussfolgerung aufdrängen; oder wenn zwar die Voraussetzungen stimmen und die Argumentation schlüssig ist, sodass auch die Schlussfolgerung richtig sein muss, aber seither eingetretene rechtliche bzw. technische Entwicklungen es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheinen lassen können, die Frage nochmals durch die Große Beschwerdekammer prüfen zu lassen.
  La Jurisprudence des Ch...  
113(1) CBE 1973, dans la mesure où la division d'opposition a statué sans avoir au préalable invité le requérant (titulaire du brevet) à s'exprimer au sujet de la nouveauté et de l'activité inventive, et sans l'avoir informé que les pièces se rapportant à la deuxième opposition, et notamment le document D1, devaient être prises en considération en ce qui concerne la question de la nouveauté.
In T 966/02 hatte der Einsprechende zwei form- und fristgerechte Einsprüche eingereicht. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der zweite Schriftsatz kein Einspruch war, sondern nur eine Zusatzeingabe zum ersten Einspruch darstelle und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Vergleich zu der nur im 2. Schriftsatz (Einspruch) vorgebrachten Druckschrift D1 nicht neu war. Die Kammer sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen Art. 113 (1) EPÜ 1973, da die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung getroffen hatte, ohne vorher den Beschwerdeführer (Patentinhaber) aufzufordern, zur Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit Stellung zu nehmen und ihn davon zu unterrichten, dass das Material aus dem zweiten Einspruch und insbesondere D1 bei der Frage der Neuheit zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall war klar zu erkennen, dass der Patentinhaber beide Einsprüche für unzulässig und somit eine sachliche Stellungnahme erst nach Klärung der Situation für sinnvoll hielt. Es war für den Beschwerdeführer (Patentinhaber) unvorhersehbar und völlig überraschend, dass die Einspruchsabteilung ohne vorher den Rahmen des Verfahrens geklärt zu haben und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, in diesem nun geklärten Rahmen zur Sache Stellung zu nehmen, eine endgültige Entscheidung treffen würde.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 1366/05, l'instance décisionnaire, à savoir la division d'opposition, a statué sur la question de la nouveauté, décidant en l'espèce que l'objet revendiqué du brevet litigieux n'était pas nouveau par rapport à l'état de la technique (art. 54 CBE 1973).
In T 1366/05 hatte die entscheidende Instanz, in diesem Fall die Einspruchsabteilung, den im Streitpatent beanspruchten Gegenstand für nicht neu gegenüber dem Stand der Technik befunden (Art. 54 EPÜ 1973). Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung, das Patent wegen mangelnder Neuheit zu widerrufen, unter anderem deshalb an, weil die Entscheidung entgegen den Erfordernissen der R. 68 (2) EPÜ 1973 (jetzt R. 111 (2) EPÜ) nicht ausreichend begründet sei. Bevor die Kammer auf die materiellrechtliche Frage der Neuheit einging, prüfte sie, ob die angefochtene Entscheidung den Erfordernissen dieser Regel genügt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Einspruchsabteilung in der schriftlichen Entscheidung keine eigenen Gründe für ihre Schlussfolgerung genannt habe, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu sei. Die schriftliche Entscheidung einer Einspruchsabteilung, mit der ein Patent wegen mangelnder Neuheit widerrufen wird, müsse, damit sie im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973 begründet ist, eine logische Argumentation enthalten, und zwar beginnend mit der Nennung desjenigen Stands der Technik, auf den sich das Urteil stützt, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu ist. Die bloße Nennung dieser Schlussfolgerung sei keine Begründung im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973. Die Kammer stellte fest, dass eine reine Zusammenfassung des Vorbringens einer Partei an sich keine eigene Begründung der entscheidenden Instanz sei und eine schriftliche Entscheidung, die auf einer solchen mangelhaften Begründung beruhe, nicht als begründet im Sinne der R. 68 (2) EPÜ 1973 gelten könne. Dieses Versehen wurde als wesentlicher Verfahrensmangel gewertet.
  La Jurisprudence des Ch...  
Le point 11 du communiqué charge les agents des formalités des "décisions sur les requêtes visées à l'art. 122(4) CBE 1973, quand il peut être statué sur la requête sans procéder à l'instruction prévue par la règle 72 CBE 1973".
In der Sache T 808/03 wurde die vermeintliche Entscheidung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Einreichung der Beschwerdeschrift von einem Formalsachbearbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Prüfungsabteilung nach R. 9 (3) EPÜ 1973 und der Mitteilung des Vizepräsidenten der GD 2 vom 28.4.1989 (ABl. 1999, 504) getroffen. Gemäß Punkt 11 dieser Mitteilung sind Formalsachbearbeiter betraut mit "Entscheidungen über Anträge nach Art. 122 (4) EPÜ 1973, wenn der Antrag ohne Beweisaufnahme nach R. 72 EPÜ 1973 erledigt werden kann". Art. 122 (4) EPÜ 1973, in dem die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgelegt ist, lautet: "Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat".
  La Jurisprudence des Ch...  
Aussi a-t-il demandé que les frais de procédure soient répartis différemment. Bien que l'opposition et le recours aient été retirés, il a été statué sur la question de la répartition des frais (comme dans T 765/89).
Im Fall T 85/84 hatte der Beschwerdeführer 48 Stunden vor dem Termin für die mündliche Verhandlung die Beschwerde per Telex an das EPA sowie an den Vertreter des Beschwerdegegners zurückgenommen. Das EPA hatte mit Telex um 16.17 Uhr diese Mitteilung zusammen mit dem Aufhebungsbeschluss für die mündliche Verhandlung an den Vertreter des Beschwerdegegners, der ein Mitarbeiter seiner Patentabteilung war, weitergeleitet. Das Telex erreichte die Patentabteilung erst am Tag danach. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertreter des Beschwerdegegners aber bereits abgereist, um die mündliche Verhandlung in München vorzubereiten. Er verlangte Verteilung der Kosten. Obwohl Einspruch und Beschwerde zurückgenommen wurden, wurde noch über die Kostenverteilung entschieden (ebenso in T 765/89). Die Kammer lehnte die Kostenverteilung ab, da dem Vertreter des Beschwerdegegners noch rechtzeitig mitgeteilt worden sei, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde. Interne Verzögerungen bei der Weiterleitung der Mitteilung seien nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Der Aufbruch nach München einen Tag vor der mündlichen Verhandlung sei nicht durch die Entfernung gerechtfertigt und daher nicht für die mündliche Verhandlung erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass seine Mitteilung den Vertreter noch rechtzeitig erreicht. Es liege kein schuldhaftes Verhalten vor.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire R 10/08, il était allégué que la chambre avait commis un vice fondamental de procédure en ce qu'elle avait statué sur le recours sans statuer sur une requête pertinente pour cette décision (règle 104b) CBE).
In R 10/08 bestand der angebliche schwerwiegende Verfahrensmangel darin, dass die Kammer über eine Beschwerde entschieden habe, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden (R. 104 b) EPÜ). Die Große Beschwerdekammer verwies auf G 12/91 (ABl. 1994, 285), wonach der Zeitpunkt der Verkündung nicht der Zeitpunkt sei, bis zu dem die Parteien noch vortragen können; dieser Zeitpunkt liege früher, damit die entscheidende Stelle die zu erlassende Entscheidung aufgrund des abgeschlossenen Vortrags der Parteien beraten und nach Beratung treffen kann. Die Parteien müssen davon ausgehen, dass nach der Beratung eine Entscheidung ergehen kann, sofern die sachliche Debatte nicht wieder eröffnet wird. Der letzte Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller hätte eingreifen können, wäre also der Moment gewesen, in dem der Vorsitzende die sachliche Debatte für beendet erklärt und die Kammer sich zur Beratung zurückgezogen hatte. Er hätte dann beantragen müssen, die sachliche Debatte wieder zu eröffnen, wenn er einen weiteren Antrag einreichen wollte. Der Überprüfungsantrag wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
  La Jurisprudence des Ch...  
111(1) CBE reste inchangé. Le principe de la chose jugée s'applique également dans le cas d'une demande divisionnaire si la chambre de recours a statué sur le même objet dans le cas de la demande antérieure (T 51/08).
Die Beschwerdekammern sind der Meinung, dass eine Bindung auch in diesem Fall besteht (vgl. z. B. T 21/89, T 78/89, T 55/90, T 757/91, T 113/92, T 1063/92, T 153/93). Begründet wird dies oft mit dem Argument, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern abschließend und unanfechtbar sind, sodass kein Organ des EPA, auch keine Beschwerdekammer, erneut über einen bereits entschiedenen Tatbestand entscheiden kann. In der Sache T 690/91 wurde dies damit begründet, dass eine solche Bindung auch für alle folgenden Beschwerdeverfahren gilt, da die Kammer nach Art. 111 (1) EPÜ 1973 im Rahmen der Zuständigkeit der Abteilung tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Art. 111 (1) EPÜ bleibt unverändert. Der Grundsatz der "res judicata" (Rechtskraftwirkung) gilt auch im Fall einer Teilanmeldung, wenn eine Beschwerdekammer über denselben Gegenstand bereits im Rahmen der Stammanmeldung entschieden hat (T 51/08). Das heißt, ein Gegenstand, zu dem eine Beschwerdekammer im Rahmen der Stammanmeldung eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat, kann nicht in der Teilanmeldung weiterverfolgt werden. Wenn außerdem in einer Sache die Beschwerdebegründung nicht über die Einreichung und Geltendmachung eines Anspruchssatzes hinausgeht, der einen solchen Gegenstand darstellt, ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
  La Jurisprudence des Ch...  
La chambre n'a pas statué sur cette question, mais est partie du principe, au profit du requérant, que le caractère de nouveauté de l'objet d'une revendication de type suisse pouvait toujours être déduit d'une nouvelle utilisation thérapeutique.
Die Kammer setzte sich mit der Frage auseinander, ob die in der Entscheidung G 1/83 unter der Geltung des EPÜ 1973 zugelassene Ausnahme vom allgemeinen Erfordernis der Neuheit immer noch gerechtfertigt sei, nachdem der neue rechtliche Rahmen es Anmeldern gestatte, ihre Ansprüche gemäß Art. 54 (5) EPÜ abzufassen, um Patentschutz für eine neue therapeutische Anwendung eines bekannten Arzneimittels zu erlangen. Würde dies verneint, so müsste die Neuheit von Swiss-type claims lediglich aufgrund des Stoffs selbst oder des Herstellungsverfahrens beurteilt werden. Die Kammer ließ diese Frage offen, ging jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Neuheit des Gegenstands eines Swiss-type claim nach wie vor von einer neuen therapeutischen Anwendung abgeleitet werden kann. Doch selbst angenommen, die Einführung von Art. 54 (5) EPÜ ändere nichts an der Rechtsgrundlage, auf der die Entscheidung G 1/83 beruhte, so fehle es dem beanspruchten Gegenstand dennoch an Neuheit. Anspruch 1 beziehe sich nicht auf eine neue therapeutische Verwendung im Sinne der Entscheidung G 1/83 und sei daher nicht neu. Dieses Thema wurde inzwischen in der Entscheidung G 2/08 (ABl. 2010, ***) behandelt, in der die Große Beschwerdekammer befand, dass ein Anspruch, dessen Gegenstand nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen wird, jetzt nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden darf, wie sie mit G 5/83 geschaffen wurde (s. Punkt 5.2.4 unten).
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire J 11/93, le demandeur s'était fondé sur la règle 69(2) CBE 1973 pour demander officiellement qu'il soit statué sur une décision constatant que sa demande était réputée retirée. Dans le mémoire exposant les motifs de son recours, il avait affirmé que la notification officielle visée à la règle 85bis(1) CBE 1973 (supprimée dans la CBE 2000) aurait dû être envoyée au mandataire européen agréé, étant donné que celui-ci était dûment autorisé à agir au nom du demandeur en vertu d'un pouvoir général qui avait été déposé auprès de l'OEB dans le cadre d'une autre demande de brevet européen.
In der Sache J 11/93 beantragte der Anmelder gemäß R. 69 (2) EPÜ 1973 formgerecht eine Entscheidung über die Feststellung, dass seine Anmeldung als zurückgenommen gelte. In seiner Beschwerdebegründung brachte er vor, die Mitteilung des Amts nach R. 85a (1) EPÜ 1973 (gestrichen im EPÜ 2000) hätte dem bevollmächtigten europäischen Vertreter zugestellt werden müssen, da er aufgrund einer beim EPA im Zusammenhang mit einer anderen europäischen Patentanmeldung eingereichten allgemeinen Vollmacht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei, für den Anmelder zu handeln. Stattdessen sei die Mitteilung dem Anmelder, einem amerikanischen Unternehmen, direkt zugestellt worden.
  G-IV, 5.1.2 Réexamen en...  
L'examinateur devra vérifier s'il a déjà été statué définitivement sur la date de dépôt accordée avant de considérer les documents comme étant compris dans l'état de la technique au sens de l'article 54(3).
Bevor der Prüfer Dokumente als Stand der Technik gemäß Art. 54 (3) betrachtet, sollte er überprüfen, ob bereits eine abschließende Entscheidung über den zuerkannten Anmeldetag ergangen ist. Falls der Anmeldetag noch nicht feststeht, sollte der Prüfer die Dokumente (sofern sie für die Beurteilung der Patentierbarkeit des beanspruchten Gegenstands relevant sind) zunächst so behandeln als wäre der ihnen zuerkannte Anmeldetag korrekt und diesen Punkt später überprüfen.
  E-VI, 3. Sursis à  stat...  
Lorsqu'une affaire est en instance devant la Grande Chambre de recours et que l'issue de la procédure d'examen ou d'opposition dépend entièrement de la décision de la Grande Chambre de recours, la procédure n'est suspendue qu'à la demande d'au moins une des parties. Si la procédure n'est pas suspendue, il sera statué conformément à la pratique en vigueur (cf. JO OEB 2006, 538).
Ist eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer anhängig und der Ausgang des Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens völlig von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig, so wird das Verfahren nur dann ausgesetzt, wenn die Aussetzung von mindestens einem Verfahrensbeteiligten beantragt wird. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt, so wird auf der Grundlage der bestehenden Praxis entschieden (siehe ABl. EPA 2006, 538).
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire G 3/03, la Grande Chambre de recours, saisie par la chambre de recours juridique dans l'affaire J 12/01, a statué comme suit : en cas de révision préjudicielle conformément à l'art. 109(1) CBE 1973, l'instance du premier degré dont la décision a été attaquée n'a pas compétence pour rejeter la requête du requérant en remboursement de la taxe de recours.
In G 3/03 beantwortete die Große Beschwerdekammer die Fragen, mit denen sie die Juristische Beschwerdekammer in J 12/01 befasst hatte, wie folgt: Wird einer Beschwerde gemäß Art. 109 (1) EPÜ 1973 abgeholfen, so ist das erstinstanzliche Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, nicht dafür zuständig, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei der Beschwerdekammer, die nach Art. 21 EPÜ 1973 in der Sache für die Beschwerde zuständig gewesen wäre, wenn ihr nicht abgeholfen worden wäre. Für neuere Beispiele, bei denen G 3/03 anwendbar ist, s. T 1379/05, T 1315/04, T 245/05 oben und auch T 1863/07, in der die Kammer letztendlich, nachdem sie die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 96 (2) EPÜ 1973 in Erinnerung gerufen hatte, urteilte, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden müsse, weil die Anmeldung unter den betreffenden Umständen sofort und ohne vorherige Warnung an den Anmelder zurückgewiesen worden war.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire T 433/05, la chambre s'est référée aux décisions T 1329/04 et T 1336/04 lorsqu'elle a statué sur la question de savoir si le problème technique avait effectivement été résolu par l'objet de la revendication 1 à la date pertinente (cf. également T 1306/04, T 710/05, T 1396/06).
In T 433/05 verwies die Kammer für ihre Entscheidung darüber, ob die technische Aufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich durch den Gegenstand von Anspruch 1 gelöst wurde, auf die Entscheidungen T 1329/04 und T 1336/04 (s. auch T 1306/04, T 710/05, T 1396/06).
  La Jurisprudence des Ch...  
La nouvelle règle 104a) et b) CBE dispose qu'il peut y avoir vice fondamental de procédure lorsqu'une chambre de recours n'a pas tenu une procédure orale requise par une partie ou lorsqu'une chambre n'a pas statué sur une requête pertinente pour la décision.
Art. 112a (2) d) EPÜ eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, in der Ausführungsordnung weitere schwerwiegende Verfahrensmängel zu nennen, auf die ein Überprüfungsantrag gestützt werden kann. Gemäß der neuen R. 104 a) und b) EPÜ kann ein solcher Antrag auch auf schwerwiegende Verfahrensmängel gestützt werden, die dadurch entstehen, entweder, dass eine von einem Beteiligten beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt wurde oder über einen für die Entscheidung der Beschwerdekammer relevanten Antrag nicht entschieden wurde.
  Restauration du droit d...  
Pour que la recherche internationale soit effectuée, il n'est pas nécessaire que l'office récepteur ait statué sur la requête en restauration du droit de priorité si la date du dépôt de la demande s'inscrit dans un délai de deux mois à compter de la date d'expiration du délai de priorité puisque, dans ce cas, la revendication de priorité n'est pas considérée comme nulle pendant la phase internationale (cf. point 233).
Eine Entscheidung des Anmeldeamts über einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts ist für die internationale Recherche nicht erforderlich, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, eingereicht wurde, da in diesem Fall der Prioritätsanspruch während der internationalen Phase nicht als nichtig betrachtet werden darf (vgl. 233).
  La Jurisprudence des Ch...  
Cependant, les chambres de recours ont toujours considéré qu'il devait être satisfait à des exigences de forme pour que la qualité d'opposant soit considérée comme transmise. La plupart du temps, elles ont statué en appliquant par analogie le principe général de procédure énoncé à la règle 22(3) CBE (ancienne règle 20(3) CBE 1973).
Das EPÜ enthält keine ausdrücklichen Vorschriften bezüglich der Formerfordernisse für die Übertragung der Einsprechendenstellung. Dennoch haben die Beschwerdekammern durchweg die Auffassung vertreten, dass Formerfordernisse erfüllt sein müssen, wenn die Einsprechendenstellung als übertragen angesehen werden soll. Diese Haltung wurde meist mit einer analogen Anwendung des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes aus R. 22 (3) EPÜ (früher R. 20 (3) EPÜ 1973) begründet. Einige Kammern haben jedoch Zweifel an der analogen Anwendbarkeit geäußert (z. B. T 261/03; s. auch Vorlage T 1091/02, ABl. 2005,14).
  La Jurisprudence des Ch...  
Ainsi, la poursuite d'office de la procédure conformément à la règle 60(2), deuxième phrase CBE 1973 ne concernait plus que la requête subsidiaire sur laquelle il n'avait pas été statué de manière définitive.
In T 558/95 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Einspruchsabteilung den Hauptantrag vor der Zurücknahme des Einspruchs zurückgewiesen hatte. Die Zurückweisung war eine hinsichtlich dieses Antrags abschließende Entscheidung, die von der ersten Instanz, auch nach Zurücknahme des Einspruchs, nicht mehr überprüft werden konnte. Die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen gemäß R. 60 (2) Satz 2 EPÜ 1973 betraf somit nur noch den nicht abschließend beschiedenen Hilfsantrag.
  La Jurisprudence des Ch...  
Dans l'affaire G 4/95, la Grande Chambre a également statué sur la question de savoir si, eu égard notamment aux dispositions des articles 133 et 134 CBE 1973, un conseil en brevet habilité exerçant dans un pays qui n'est pas partie à la CBE, mais non habilité au regard de l'art.
In der obigen Entscheidung G 4/95 wurde ferner die Rechtsfrage beantwortet, ob insbesondere angesichts der Art. 133 und Art. 134 EPÜ 1973 eine Person, die kein zugelassener Vertreter im Sinne von Art. 134 EPÜ 1973, sondern in einem Nicht-EPÜ-Vertragsstaat zugelassener Patentanwalt ist, den Fall eines Beteiligten ganz oder teilweise vortragen kann, als wäre sie gemäß Art. 134 EPÜ 1973 zugelassen. Die Große Beschwerdekammer entschied, dass für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, keine besonderen Kriterien gelten. Die oben dargelegten Kriterien gelten auch für diese Patentvertreter (s. T 774/05 zum "US patent attorney").
  La Jurisprudence des Ch...  
La Grande Chambre de recours, sur saisine de la chambre ayant statué dans l'affaire T 742/96 (JO 1997, 533), a conclu que le principe de la bonne foi n'oblige pas les chambres de recours à notifier à un requérant le défaut de paiement de la taxe de recours, lorsque l'acte de recours a été déposé suffisamment tôt, de sorte que le requérant pouvait réagir et payer la taxe dans les délais, s'il n'existe aucune indication - ni dans l'acte de recours, ni dans tout autre document déposé dans le cadre du recours - permettant de déduire que le requérant risquait, faute d'une telle notification, de laisser passer par inadvertance le délai de paiement de la taxe de recours.
Die Große Beschwerdekammer gelangte im Zusammenhang mit der Vorlageentscheidung T 742/96 (ABl. 1997, 533) zu dem Schluss, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Beschwerdekammern nicht dazu verpflichte, einen Beschwerdeführer auch dann darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beschwerdegebühr noch aussteht, wenn er die Beschwerde so frühzeitig eingereicht habe, dass er die Gebühr noch rechtzeitig entrichten könnte, und weder der Beschwerdeschrift noch irgendeinem anderen auf die Beschwerde bezüglichen Dokument zu entnehmen sei, dass er die Frist für die Entrichtung der Gebühr ohne eine solche Mitteilung versehentlich versäumen würde.
  A-VI, 1.3 Contenu de la...  
S'il ne peut être statué, avant l'achèvement des préparatifs techniques en vue de la publication, sur une requête en correction d'éléments auxquels les tiers estimaient pouvoir se fier et dont la rectification serait susceptible de compromettre la sécurité juridique, il convient d'en faire mention sur la première page du texte publié (cf. la jurisprudence dans A-V, 3), comme il se doit pour toute requête en correction d'erreurs contenues dans la description, les revendications ou les dessins (cf. A-V, 3).
Die Veröffentlichung enthält gegebenenfalls auch die vom Anmelder gemäß Regel 137 (2) eingereichten neuen oder geänderten Patentansprüche sowie den europäischen Recherchenbericht und die von der Recherchenabteilung festgelegte Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sonst wird die vom Anmelder eingereichte Zusammenfassung veröffentlicht. Die Stellungnahme zur Recherche wird nicht zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht veröffentlicht (Regel 62 (2)), ist aber im Wege der Akteneinsicht zugänglich (siehe A-XI, 2.1). Wird einem Antrag auf Berichtigung von Mängeln in den beim EPA eingereichten Unterlagen nach Regel 139 stattgegeben, so ist dieser bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Kann über einen Antrag auf Berichtigung von Unrichtigkeiten, auf die sich Dritte verlassen durften und durch deren Berichtigung die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung noch nicht entschieden werden, so ist ein Hinweis darauf in die Titelseite der Veröffentlichung aufzunehmen (siehe die Rechtsprechung in A-V, 3). Ein solcher Hinweis wird auch angebracht, wenn ein Antrag auf Berichtigung von Fehlern in der Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen vorliegt (siehe A-V, 3). Ein anderer Fall eines Hinweises bei der Veröffentlichung liegt vor, wenn dem EPA eine Mitteilung des Anmelders nach Regel 32 (1) ("Sachverständigenlösung") zugegangen ist (siehe Mitteilung des EPA vom 7. Juli 2010, ABl. EPA 2010, 498). Weitere Angaben können nach dem Ermessen des Präsidenten des EPA aufgenommen werden.
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La Grande Chambre de recours a, dans sa décision G 5/91 (JO 1992, 617), statué sur la suspicion de partialité à l'égard d'un membre d'une division d'opposition. Dans l'affaire T 261/88 (JO 1992, 627), qui a conduit à la saisine de la Grande Chambre, le premier examinateur était un ancien employé de l'opposant et avait souvent représenté cette société lors de procédures d'examen et d'opposition devant l'OEB.
Die Große Beschwerdekammer nahm in G 5/91 (ABl. 1992, 617) zu der Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds einer Einspruchsabteilung Stellung. Im Verfahren T 261/88 (ABl. 1992, 627), das Anlass der Vorlage war, war der beauftragte Prüfer früher beim Einsprechenden beschäftigt gewesen und hatte diese Firma viele Male in Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem EPA vertreten. Die Große Beschwerdekammer stellte fest, dass sich die ihr vorgelegten Fragen zwar nur auf das Verfahren vor den Einspruchsabteilungen bezögen, die zugrunde liegenden Probleme jedoch allgemeiner Art seien und sich auch auf die Tätigkeit anderer erstinstanzlicher Organe wie z. B. der Prüfungsabteilungen auswirkten, die mit der Durchführung des Verfahrens befasst seien (vgl. Art. 15 EPÜ 1973).
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La chambre de recours a constaté à propos de cette façon de procéder qu'il est certes exact qu'en cas de rejet de l'opposition pour irrecevabilité, il n'est pas statué, d'un point de vue formel, sur le maintien du brevet.
In T 344/88 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung für den Fall, dass die Einspruchsabteilung beabsichtigen sollte, das Patent ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten. Die Einspruchsabteilung verwarf den Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig. Die Beschwerdekammer stellte zu diesem Vorgehen fest, dass es zwar zutreffe, dass bei Verwerfung des Einspruchs als unzulässig formal nicht über die Aufrechterhaltung des Patents entschieden werde. Der Bestand des Patents sei aber die Folge dieser Entscheidung. Deshalb dürfe bei einem Hilfsantrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Verhandlung nicht ausschließlich vom Wortlaut des Antrags ausgegangen werden. Angesichts der besonderen Wichtigkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung sei, wenn bei vernünftiger Würdigung des Antragswortlauts vermutet werden könne, dass auch hierzu eine mündliche Verhandlung begehrt werde, eine solche anzuberaumen oder in echten Zweifelsfällen der Umfang des Hilfsantrags durch Rückfrage bei dem betreffenden Antragsteller zu klären.
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