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Die Parteien können auch in der Kaufurkunde vermerken, dass der vereinbarte Preis unter dem Verkaufswert der Immobilie liegt. In diesem Fall müssen sie angeben, welchen Verkaufswert sie der Immobilie zuweisen. Dieser Betrag gilt dann als Bemessungsgrundlage für die Registrierungsgebühren und zieht keine Geldstrafe nach sich. Das hindert jedoch den Kassenleiter nicht daran, die Verhältnismäßigkeit des Kaufpreises zu kontrollieren. Wenn er der Ansicht ist, dass Ihr Verkaufswert unter dem realen Verkaufswert liegt, wird er zusätzliche Gebühren nur auf den Unterschied zwischen diesen beiden erheben und Ihnen eine entsprechende Geldbuße auferlegen.
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