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Unter Hinweis auf T 119/82 vertrat die Kammer 3.3.05 in den Entscheidungen T 72/95, T 157/97, T 176/97 und T 158/97 die Auffassung, dass ähnliche Überlegungen auch für technisch nicht funktionale Änderungen gälten. Eine nichtfunktionale Veränderung einer bekannten Vorrichtung kann keine erfinderische Tätigkeit begründen. Werde eine bekannte Vorrichtung durch Hinzufügen eines Merkmals ohne technische Funktion verändert, so könne diese Änderung nicht erfinderisch sein. Die Kammer müsse aber prüfen, ob es eine technische Funktion gebe, die angeblich für die erfinderische Tätigkeit relevant sei. Der Kammer ist bekannt, dass in T 1027/93 eine andere Kammer (obiter dictum) feststellte, dass das Übereinkommen nicht vorschreibe, eine Erfindung müsse, um patentierbar zu sein, eine nützliche Wirkung mit sich bringen, sondern dass vielmehr die offensichtliche Nutzlosigkeit einer bestimmten Vorgehensweise unter Umständen darauf hinweise, dass sie gerade nicht naheliegend sei. Die Kammer betonte, dass der Begriff der "Erfindung" einen technischen Charakter impliziere. Daher seien technisch nicht funktionale Änderungen auch dann für die erfinderische Tätigkeit nicht relevant, wenn der Fachmann nie an eine solche Änderung gedacht hätte. Dies ist analog zu der Entwicklung eines neuen Designs zu sehen, das sich auf ein bekanntes technisches Konzept stützt. Das neue Design mag überraschend sein und für professionelle Designer "nicht naheliegen". Wenn die Veränderungen jedoch technisch nicht relevant sind und, technisch betrachtet, als willkürlich bezeichnet werden müssen, ist das neue Design nicht patentierbar und beruht auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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