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Einrichtung einer Informations- und Beratungsstelle für geschädigte Kunden Unabhängig von ihrer Ausgestaltung gemäss Variante 1 oder 2 soll der Ombudsstelle zusätzlich eine Beratungsrolle zugewiesen werden. Namentlich sollen geschädigte Kunden über das Verfahren und die Erfolgsaussichten ihres Falles belehrt werden. Dies ermöglicht es, einen Teil der Streitigkeiten informell zu erledigen, wie dies bereits heute teilweise geschieht. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beratungsstelle personell unabhängig von der eigentlichen Schlichtungsbehörde ist, um keine Befan- genheitssituationen wegen Vorbefassung hervorzurufen.
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