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Erfolgt der Beitritt erst im Beschwerdeverfahren, so braucht der Beitretende mehreren Entscheidungen zufolge keine Beschwerdegebühr zu entrichten, wenn er nicht die Stellung eines selbständigen Beschwerdeführers beansprucht (s. T 27/92, T 684/92, T 467/93, T 471/93, T 590/94, T 144/95, T 886/96 und T 989/96). In T 1011/92 und T 517/97 (ABl. 2000, 515) entschied die Kammer, dass ein Beitretender die Gebühr entrichten müsse, wenn er in dem Sinn die Rechtsstellung eines selbständigen Beschwerdeführers erlangen wolle, dass er das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde durch den ursprünglichen Beschwerdeführer selbständig fortsetzen könne. In der Sache T 144/95 jedoch, in der im Beschwerdeverfahren eine Beitrittserklärung eingereicht und die Beschwerdegebühr entrichtet wurde, ordnete die Kammer (auf Antrag des Beitretenden) die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an; nach Art. 107 EPÜ 1973 könne eine zulässige Beschwerde nur von einem Beteiligten eingelegt werden, der bereits an dem dieser Entscheidung vorausgegangenen Verfahren beteiligt gewesen und durch sie beschwert sei. Sei die Beitrittserklärung im Beschwerdeverfahren eingereicht worden, so habe der Beitretende diese Voraussetzungen nicht erfüllen können und könne (unter Bezugnahme auf G 1/94, ABl. 1994, 787) nicht als Beschwerdeführer betrachtet werden. Während Art. 105 EPÜ 1973 eine Ausnahme in Bezug auf die Frist für die Entrichtung der Einspruchsgebühr gemäß Art. 99 EPÜ 1973 vorsehe, gebe es hinsichtlich der Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr keine entsprechende Ausnahme.
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