un intervenant – German Translation – Keybot Dictionary

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  La Jurisprudence des Ch...  
Dans la décision G 1/94 (voir point 3.3 ci-dessus), quant à la question de savoir si un intervenant peut soulever, pendant la procédure de recours, l'un des motifs d'opposition énoncés à l'art. 100 CBE 1973, même si ceux-ci n'ont pas encore été examinés par la division d'opposition, la Grande Chambre de recours a répondu par l'affirmative.
In G 1/94 (s. Punkt 3.3 oben) untersuchte die Große Beschwerdekammer außerdem die Frage, ob der Beitretende alle Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ 1973 im Beschwerdeverfahren geltend machen könne, auch wenn diese noch nicht von der Einspruchsabteilung geprüft worden seien. Die Frage wurde bejaht. Werde ein neuer Einspruchsgrund vorgebracht, so sollte der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen werden, es sei denn, der Patentinhaber wünsche eine sofortige Entscheidung der Sache durch die Kammer. In T 694/01 (ABl. 2003, 250) wurde Folgendes klargestellt: Wenn eine Kammer entschieden hat, dass ein Patent auf der Grundlage eines bestimmten Anspruchssatzes und einer entsprechend anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten ist, so kann eine Partei, die dem anschließenden Beschwerdeverfahren beitritt, in dem es nur noch um die Anpassung der Beschreibung geht, die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung der Beschwerdekammer unabhängig davon, ob ein neuer Einspruchsgrund eingeführt wird, nicht anfechten.
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Selon la chambre, la règle 71(1) CBE 1973 n'exige pas que le délai de deux mois s'applique également dans le cas où un tiers intervient après que les parties ont été dûment citées à comparaître. En principe, un intervenant intervient dans la procédure au stade où elle se trouve à la date de l'intervention, y compris pour ce qui est des délais en cours.
In T 392/97 beantragten die Beitrittswilligen, den Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung zu verschieben, denn sie seien zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß nach R. 71 (1) Satz 2 EPÜ 1973, der eine Ladungsfrist von mindestens zwei Monaten vorschreibe, geladen worden. Die Kammer vertrat die Auffassung, R. 71 (1) EPÜ 1973 schreibe nicht vor, dass das Erfordernis einer Zweimonatsfrist auch gelte, wenn nach einer ordnungsgemäßen Ladung ein Dritter beitrete. Grundsätzlich trete ein Beitretender dem Verfahren in dem Stadium bei, in dem es sich zum Zeitpunkt des Beitritts befinde, und zwar einschließlich laufender Fristen. Eine weitere Ladung oder eine Verschiebung des Termins aus diesem Grund würde eindeutig mit der früheren Übereinkunft zwischen dem Einsprechenden und dem Patentinhaber über die Festsetzung der mündlichen Verhandlung und mit dem berechtigten Interesse der Beteiligten kollidieren, das Verfahren vor dem EPA zum Abschluss zu bringen. Es wurde daher abgelehnt, die anberaumte mündliche Verhandlung zu verschieben.
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Dans les affaires T 1011/92 et T 517/97 (JO 2000, 515), la chambre a déclaré qu'un intervenant doit acquitter la taxe s'il souhaite obtenir un droit propre dans la procédure de recours, en ce sens qu'il peut la poursuivre si le requérant initial retire son recours.
Erfolgt der Beitritt erst im Beschwerdeverfahren, so braucht der Beitretende mehreren Entscheidungen zufolge keine Beschwerdegebühr zu entrichten, wenn er nicht die Stellung eines selbständigen Beschwerdeführers beansprucht (s. T 27/92, T 684/92, T 467/93, T 471/93, T 590/94, T 144/95, T 886/96 und T 989/96). In T 1011/92 und T 517/97 (ABl. 2000, 515) entschied die Kammer, dass ein Beitretender die Gebühr entrichten müsse, wenn er in dem Sinn die Rechtsstellung eines selbständigen Beschwerdeführers erlangen wolle, dass er das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde durch den ursprünglichen Beschwerdeführer selbständig fortsetzen könne. In der Sache T 144/95 jedoch, in der im Beschwerdeverfahren eine Beitrittserklärung eingereicht und die Beschwerdegebühr entrichtet wurde, ordnete die Kammer (auf Antrag des Beitretenden) die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an; nach Art. 107 EPÜ 1973 könne eine zulässige Beschwerde nur von einem Beteiligten eingelegt werden, der bereits an dem dieser Entscheidung vorausgegangenen Verfahren beteiligt gewesen und durch sie beschwert sei. Sei die Beitrittserklärung im Beschwerdeverfahren eingereicht worden, so habe der Beitretende diese Voraussetzungen nicht erfüllen können und könne (unter Bezugnahme auf G 1/94, ABl. 1994, 787) nicht als Beschwerdeführer betrachtet werden. Während Art. 105 EPÜ 1973 eine Ausnahme in Bezug auf die Frist für die Entrichtung der Einspruchsgebühr gemäß Art. 99 EPÜ 1973 vorsehe, gebe es hinsichtlich der Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr keine entsprechende Ausnahme.