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Bei einem Vergleich der oben genannten Entscheidungen kam die Kammer in T 1043/98 zu dem Ergebnis, dass es bei der Beurteilung der Relevanz fachfremder "Gegenstände des täglichen Lebens" zur Frage der erfinderischen Tätigkeit maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Kammer ging davon aus, dass es unter den für die Entwicklung der infrage kommenden Gassäcke zuständigen Fachleuten auch solche gibt, die Tennis oder Baseball spielen. Sie konnte sich jedoch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers anschließen, dass ein Fachmann durch seine eventuellen Kenntnisse über die Ballkonstruktion eines Tennis- oder Baseballs bei der Lösung der Aufgabe leiten ließe. Der wesentliche Grund hierfür liege in der Tatsache, dass die angestrebte Form des Gassacks nicht kugelig sei, sondern deutlich davon abweichen solle. Es müsse daher als unwahrscheinlich gelten, dass der Fachmann ausgerechnet einen Gegenstand als gedankliche Grundlage seines Entwicklungskonzepts auswählen würde, der den Inbegriff einer Kugelform schlechthin verkörpere (s. dazu auch T 477/96; wobei die Kammer auch zu dem Ergebnis kam, dass die Erfahrung aus dem täglichen Leben für das technische Gebiet der Erfindung nicht relevant sei).
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