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Beim heutigen Analyseverfahren für gentechnisch veränderte Lebensmittel kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits kleine technisch unvermeidbare Vermischungen mit gentechnisch verändertem Material zu einem positiven Analyseergebnis führen und damit eine Deklaration erforderlich machen. Derartige Verunreinigungen können indessen nur mit sehr grossem Aufwand (zB. völlige Zerlegung von Mahlwerken, Lagerung, Transport und Fabrikation in getrennten Anlagen) vermieden werden. Sehr tiefe Limiten oder Null-Limiten sind deshalb unverhältnismässig und täuschen über die wahre Beschaffenheit eines Lebensmittels hinweg. Die Festlegung von Deklarationslimiten ist eine Massnahme im Rahmen des Täuschungsschutzes. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist festzuhalten, dass von in der Schweiz bewilligten gentechnisch veränderten Erzeugnissen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
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