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In T 38/86 (ABl. 1990, 384) hatte die Kammer zunächst über die Patentierbarkeit eines Verfahrens zur automatischen Erkennung und Substitution sprachlicher Ausdrücke zu befinden, die in einer Liste sprachlicher Ausdrücke oberhalb eines vorgegebenen Verständlichkeitsniveaus angesiedelt waren. Nach Ansicht der Kammer würde eine Person, die ihr Wissen und ihr Urteilsvermögen nutzen wollte, um diese Aufgabe auszuführen, eine rein gedankliche Tätigkeit im Sinne des Art. 52 (2) c) EPÜ 1973 durchführen, wobei die für diese gedanklichen Tätigkeiten herangezogenen Pläne, Regeln und Verfahren keine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 seien. Die Kammer führte weiter aus, dass der Einsatz technischer Mittel ein Verfahren, das ganz oder teilweise ohne menschliche Eingriffe vonstatten gehe und das einem Menschen, der es durchführen wolle, eine gedankliche Tätigkeit abverlange, im Hinblick auf Art. 52 (3) EPÜ 1973 zu einem technischen Vorgang oder Verfahren machen könne, sodass eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 vorliege. Da ein Patentierungsverbot nur insoweit bestehe, als sich die Patentanmeldung auf die ausgeschlossenen Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beziehe, ziele das Übereinkommen wohl darauf ab, eine Patentierung nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Erfindung einen Beitrag zum Stand der Technik auf einem vom Patentschutz nicht ausgeschlossenen Gebiet leiste. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen nicht erfüllt: Sobald die Schritte des Verfahrens zur Durchführung der betreffenden gedanklichen Tätigkeit definiert waren, erforderte die Realisierung der bei diesen Verfahrensschritten zu verwendenden technischen Mittel nur die unmittelbare Anwendung herkömmlicher technischer Verfahren und musste deshalb als für den Fachmann naheliegend angesehen werden. Wenn ein Anspruch für ein Gerät (hier: ein Textverarbeitungssystem) zur Durchführung eines Verfahrens keine anderen technischen Merkmale enthält als die, die bereits in einem Anspruch für das betreffende Verfahren angegeben sind, und das Gerät auch nicht vom physikalischen Aufbau her, sondern nur durch funktionelle Angaben, die den Verfahrensschritten entsprechen, definiert, trägt das beanspruchte Gerät zum Stand der Technik nicht mehr bei als das Verfahren, obwohl der Anspruch von seiner Formulierung her zu einer anderen Anspruchskategorie gehört. Ist in einem solchen Fall das Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen, so gilt dasselbe für das Gerät.
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