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Sodann haben wir auch auf die Rolle der Ärzte in weiteren Versicherungszweigen hingewiesen. Die «Institution» des VA ist gesetzlich nur gerade für die obligatorische Grundversicherung geregelt. Das KVG verpflichtet die Krankenversicherer, VA zu bestellen. Bereits im Bereich der Krankenzusatzversicherung gelangt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in der Unfallversicherung das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zur Anwendung. VVG, UVG, diverse Sozialversicherungsgesetze (IV, AHV) und weitere Versicherungszweige müssen zweckbestimmt immer wieder medizinisches Fachwissen von Ärzten nutzen, verfügen aber über keine gesetzliche Regelung, welche den Beizug oder die Einsetzung von Vertrauensärzten vorsieht.
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