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Nach Meinung des Ombudsman war entscheidend, ob Herr Huber von der später getroffenen Abmachung zwischen der Bank und Frau Meier Kenntnis hatte und dieser zugestimmt hatte. Die Bank war damit nicht einverstanden. Sie führte aus, der ursprünglich vereinbarte Kredit sei nicht überschritten, und solange der Bank Forderungen in diesem Umfang zustünden, könne sie auf das Drittpfand zugreifen. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Pfandklausel, welche laute, dass Herr Huber der Bank die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungspolicen als Sicherheit für die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung begründet werden, verpfändet habe. Zudem bestehe keine Pflicht der Bank, Herrn Huber über die Entwicklung des Kredits zu informieren. Es sei im Gegenteil seine Aufgabe als Drittpfandgeber, sich bei der Bank oder der Kreditnehmerin nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Unterlasse er dies, habe er die Folgen zu tragen. Für den Fall, dass diese Auffassung nicht korrekt sein sollte, wies die Bank darauf hin, dass Frau Meier den Drittpfandgeber über die Änderung des Vertrages informiert habe. Falls er nicht damit einverstanden gewesen wäre, hätte er sich bei der Bank melden müssen. Da er dies nicht getan habe, dürfe auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden, so dass er den Vertrag auf jeden Fall so gegen sich gelten lassen müsse, wie er nun bestehe.
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