signala – -Translation – Keybot Dictionary

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Keybot 3 Results  www.bankingombudsman.ch
  Ombudsman des banques s...  
Le client donna à celui-ci un mandat de gestion de fortune et signa le formulaire prévu à cet effet. Peu de temps après, Monsieur Dupont se présenta à la banque et signala que ce formulaire n’était pas rempli tout à fait correctement.
Der Kunde deponierte seine Vermögenswerte bei der Bank und betraute eine externe Fachperson, nennen wir sie Herr Müller, mit deren Verwaltung. Er räumte Herrn Müller eine so genannte Vermögensverwaltungsvollmacht ein und unterzeichnete das entsprechende Bankformular. Kurze Zeit später gelangte Herr Müller an die Bank und teilte mit, das entsprechende Formular sei nicht ganz richtig ausgefüllt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, ihn, Herrn Müller privat, mit der Verwaltung der Werte zu beauftragen. Diese Arbeit werde durch seine Gesellschaft, die Müller Vermögensverwaltung GmbH, erledigt. Die Bank änderte das vom Kunden unterschriebene Formular entsprechend ab: Sie strich den Namen «Müller» durch, ersetzte ihn durch «Müller Vermögensverwaltung GmbH» und liess Herrn Müller visieren. Sie informierte weder den Kunden noch liess sie von ihm ein neues, korrekt ausgefülltes Formular unterzeichnen. Drei Jahre später, als sich ein vom Vermögensverwalter in Auftrag gegebenes Investment negativ entwickelt hatte, gelangte der Anwalt des Kunden an die Bank und später an den Ombudsman. Er führte aus, der Kunde habe der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» nie eine Vollmacht erteilt, so dass die Bank das fragliche Investment gestützt auf einen von einer nicht berechtigten Person erteilten Auftrag ausgeführt habe. Die Bank müsse daher dem Kunden das investierte Geld zurückzahlen und sich mit der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» über den Schaden einigen.
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A défaut, il lui appartenait d’en supporter les conséquences. Pour le cas où ce raisonnement se révèlerait erroné, la banque signala que Madame Dupont avait informé le tiers garant de la modification du contrat.
Nach Meinung des Ombudsman war entscheidend, ob Herr Huber von der später getroffenen Abmachung zwischen der Bank und Frau Meier Kenntnis hatte und dieser zugestimmt hatte. Die Bank war damit nicht einverstanden. Sie führte aus, der ursprünglich vereinbarte Kredit sei nicht überschritten, und solange der Bank Forderungen in diesem Umfang zustünden, könne sie auf das Drittpfand zugreifen. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Pfandklausel, welche laute, dass Herr Huber der Bank die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungspolicen als Sicherheit für die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung begründet werden, verpfändet habe. Zudem bestehe keine Pflicht der Bank, Herrn Huber über die Entwicklung des Kredits zu informieren. Es sei im Gegenteil seine Aufgabe als Drittpfandgeber, sich bei der Bank oder der Kreditnehmerin nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Unterlasse er dies, habe er die Folgen zu tragen. Für den Fall, dass diese Auffassung nicht korrekt sein sollte, wies die Bank darauf hin, dass Frau Meier den Drittpfandgeber über die Änderung des Vertrages informiert habe. Falls er nicht damit einverstanden gewesen wäre, hätte er sich bei der Bank melden müssen. Da er dies nicht getan habe, dürfe auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden, so dass er den Vertrag auf jeden Fall so gegen sich gelten lassen müsse, wie er nun bestehe.
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Elle considérait avoir fait un usage modéré de ce droit, car les frais réels avaient été bien plus élevés que ceux facturés. Elle signala par ailleurs au père qu’en vertu des Conditions générales applicables aux livrets, le client était tenu d’informer la banque en cas de changement de domicile.
Die Bank hat den Vater an und für sich korrekt darauf hingewiesen, dass sie gemäss den massgebenden Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, aktuelle Fassung in Kraft seit dem 1. Juli 2000) berechtigt ist, Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Nachforschung nach dem Verbleib eines Kunden entstehen, diesem weiterzubelasten. Sie war der Meinung, von diesem Recht massvoll Gebrauch gemacht zu haben, da der effektive Aufwand einiges grösser gewesen sei. Ebenso wies sie den Vater darauf hin, dass in den Heftbestimmungen auch die Verpflichtung enthalten sei, die Bank müsse über Wohnsitzwechsel informiert werden. Hätte er sich daran gehalten, hätten die Nachforschungen unterbleiben und die Kosten vermieden werden können. Aus diesen Gründen sei sie nicht bereit, auf jegliche Belastung zu verzichten.