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Some examples of such reasoning could be found for instance in decisions T 26/86 (OJ 1988, 19, point 3.1 fo the Reasons), T 110/90 (OJ 1994, 557, point 5 of the Reasons), T 164/92 (OJ 1995, 305, Corr. 387) and T 204/93 (point 3.13 of the Reasons).
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In T 1173/97 (ABl. 1999, 609) stellte die Kammer fest, dass nach Art. 27 (1) TRIPS "Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sind, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren". Hinter TRIPS stehe die unverkennbare Absicht, Erfindungen, gleich auf welchem technischen Gebiet, von der Patentierung nicht auszuschließen, also insbesondere auch nicht Computerprogramme, die in Art. 52 (2) c) EPÜ 1973 erwähnt und ausgeschlossen sind. Bis vor wenigen Jahren waren ausdrücklich auf Computerprogramme gerichtete Ansprüche nicht gewährbar. In der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist mehrmals die Auffassung vertreten worden, dass das Patentierungsverbot gemäß Art. 52 (2) c) und (3) EPÜ 1973 für alle Computerprogramme jedweden Inhalts gelte, dass es also keine Rolle spiele, was das Programm tun oder leisten könne, wenn es auf einen geeigneten Computer geladen werde. Eine Differenzierung zwischen Programmen mit und solchen ohne technischen Charakter wäre im Rahmen dieser Argumentation nicht zulässig. Einige Beispiele für eine derartige Argumentation finden sich beispielsweise in den Entscheidungen T 26/86 (ABl. 1988, 19, Nr. 3.1 der Entscheidungsgründe), T 110/90 (ABl. 1994, 557, Nr. 5 der Entscheidungsgründe), T 164/92 (ABl. 1995, 305, Korr. 387) und T 204/93 (Nr. 3.13 der Entscheidungsgründe). So hatte die Kammer etwa in T 204/93 festgestellt, dass Computerprogramme als solche ungeachtet einer solchen Verwendung und unabhängig von ihrem Inhalt nicht patentfähig seien, also auch dann nicht patentiert werden könnten, wenn ihr Inhalt die ablaufenden Programme zur Steuerung eines technischen Verfahrens nutzbar mache. "Ebenso wenig" sei die Programmierarbeit eines Programmierers "als gedankliche Tätigkeit" patentierbar, selbst wenn das daraus resultierende Programm zur Steuerung eines technischen Verfahrens verwendet werden könnte; auch eine Automatisierung dieser Tätigkeit, bei der nur die üblichen Mittel zum Einsatz kämen, verhelfe der betreffenden Programmiermethode unabhängig vom Inhalt des daraus resultierenden Programms nicht zur Patentfähigkeit.
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