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Selon elle, la question de savoir si, dans un cas donné, l'on peut admettre l'absence d'une limite supérieure ou d'une limite inférieure dans une revendication dépend de l'ensemble des circonstances de l'espèce : lorsque, comme c'était le cas en l'occurrence, la revendication vise à couvrir toutes les valeurs qui peuvent être obtenues au-delà d'un seuil minimal déterminé, l'on peut considérer, compte tenu des autres paramètres de la revendication, que ces paramètres à limite supérieure indéterminée n'appellent pas normalement d'objection.
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So war der Anspruch in T 487/89 dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Zähigkeit als auch die Festigkeit mit einer Untergrenze, aber ohne jegliche Obergrenze angegeben waren. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass solche "in einer Richtung offenen" Parameter stets zu beanstanden sind, wenn sie sich auf ein reines Wunschmerkmal beziehen. Die Kammer entschied, dass, ob das Fehlen einer Ober- oder Untergrenze in einem Anspruch im Einzelfall akzeptiert werden könne, hänge von allen sonstigen Begleitumständen ab. Wenn der Anspruch wie im vorliegenden Fall darauf ausgerichtet sei, Werte abzudecken, die unter Berücksichtigung seiner sonstigen Parameter so weit wie irgend möglich über einer angegebenen Untergrenze liegen sollten, dann seien solche in einer Richtung offenen Parameter in der Regel nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung wurde durch T 129/88 (ABl. 1993, 598), T 87/84, T 92/84, T 136/84, T 297/90 und T 1018/05 bestätigt; in den letzten beiden Entscheidungen allerdings unter dem Aspekt der ausreichenden Offenbarung (vgl. auch T 989/95; zustimmend aber ohne Anwendung der einschlägigen Entscheidung T 487/89). In T 586/97 hingegen wurde die Tatsache, dass ein unabhängiger Anspruch keine Obergrenze für die Menge eines schädlichen, aber notwendigen Bestandteils der beanspruchten chemischen Zusammensetzung angab, als nicht mit dem in der Beschreibung genannten Zweck der Erfindung vereinbar angesehen, nämlich, den Anteil des unerwünschten Inhaltsstoffes in der beanspruchten Zusammensetzung zu reduzieren. Das Erfordernis des Art. 84, Satz 2 EPÜ 1973 sei somit nicht erfüllt (s. unten Abschnitt 4).
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